Friedrich Nietzsche
Die Möglichkeit, vor Gericht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, soll unter anderem auch Privatpersonen die Möglichkeit verschaffen, sich wirksam gegen Beleidigungen, Verleumdungen oder Bedrohungen zur Wehr zu setzen, ohne langwierige Verfahren abwarten zu müssen. Auf den ersten Blick hört sich das gut an, ist aber leider, wie der Zivilklageweg überhaupt, gleichzeitig ein leicht zugängliches Mittel des Rechtsmissbrauchs. Es wird Personen, die andere beispielsweise mobben, demütigen oder beruflich Schaden zufügen wollen ein Mittel in die Hand gegeben, um auf die schnelle Tour ihre Gegner und Opfer mundtot zu machen. Man nehme sich einen erfahrenen Abmahnanwalt und verändere oder verkürze angebliche Beweismittel wie z. B. ausgetauschte E-Mails derart, dass ein verfälschender Eindruck bezüglich des Konflikts entstehen muss. Gegenfalls helfen eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern oder am Konflikt beteiligten Kollegen, dem Antrag einen Anstrich der Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dann hofft man, dass der Richter, bei einem Streitwert unter 5000 € ein Einzelrichter am Amtsgericht, nicht so genau hinsieht und aufgrund der vorhandenen Arbeitsbelastung erst einmal unterschreibt. Wer eine Einstweilige Verfügung erreichen will, muss sich hierzu innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der angeblichen Rechtsverletzung entscheiden. Nun ja, vielleicht schaut der Richter auch nicht so genau auf das Datum der E-Mail, wenn es schon etwas länger her ist, versuchen kann man es ja mal…
Wird eine Einstweilige Verfügung abgelehnt, so steht dem erfolglosen Antragsteller immer noch das Einreichen einer Unterlassungsklage offen, um den Gegner zunächst mit einem zeitraubenden Schriftverkehr und dann gegebenenfalls mit einer Kurzverhandlung ohne Zeugenanhörung zu belasten und hierbei vielleicht ein Urteil zu erwirken, das wohlmöglich erst in höherer Instanz aufgehoben wird. Und ab dem Landgericht besteht dann Anwaltszwang, ein Umstand, der dem Beklagten, falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, zunächst einmal völlig unzumutbare Kosten beschert sowie einen nicht zu unterschätzenden zeitlichen Aufwand.
Natürlich ist diese Vorgehensweise für den Kläger ein finanzielles Risiko, leider ist es jedoch oft so, dass narzisstische Persönlichkeiten aufgrund gekränkter Eitelkeit oft keine Kosten scheuen, um den verhassten Widersachern das Leben schwer zu machen. Für solche juristischen Kleinkriege wird Kleingeistern durch die Möglichkeiten der Einstweiligen Verfügung und Unterlassungsklage Tür und Tor geöffnet. Erscheinen Strafverfahren wegen Beleidigung oder Verleumdung als wenig aussichtsreich, so geht dieser Personenkreis auch schon mal zivilrechtlich gegen Kollegen vor, sofern Geld und Unterstützung vorhanden sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorläufiger_Rechtsschutz
Unter vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen… Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung oder sonstige Anhörung durch Beschlussentscheiden und Fristen abkürzen. Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lässt in der Regel die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung,Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) nicht zu. Entschieden wird auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen. Es ist auch zulässig, eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen.
Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet…
Einfache Formulierung im Antrag: „unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“
Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts über die Höhe eines tatsächlich zu erwartenden Ordnungsmittels aus. Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchführung eines neuen Verfahrens (vgl. § 890, § 891 ZPO).
Ich habe am 19. August beim Bürgerservice des Amtsgerichts Bochum nachgefragt, ob ich für den Fall der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung gegen mich vorsorglich ein Schreiben mit einer Gegendarstellung einreichen könne. Die angesprochene Mitarbeiterin verneinte dies mit der Begründung, dass der zuständige Richter nach Eingang des Antrags unter siebzehn möglichen Kandidaten zufällig ermittelt würde und es außerdem noch kein Aktenzeichen gäbe. Die mir im Auftrag einer Kollegin anwaltlich zugestellte Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, basiert auf einer E-Mail an einen kleinen Kreis von Fachkollegen. Die Versendung der beanstandeten E-Mail liegt drei Monate zurück. Normalerweise sollte da keine einstweilige Verfügung mehr erlassen werden können…
Auf Wikipedia wird die Möglichkeit erwähnt, zur Verhinderung einer Einstweiligen Verfügung eine Schutzschrift zu hinterlegen, die vom zuständigen Richter allerdings ihrem Inhalt nach auch ignoriert werden darf. Die Einstweilige Verfügung kann also definitiv der schnelle Weg zum Unrecht werden, da Verhinderungsmöglichkeiten durch den Antragsgegner nicht vorgesehen und erwünscht sind.
Welche Vorgehensweisen sind bei der Durchsetzung eines angeblichen Unterlassungsanspruchs bei Beleidigung oder Verleumdung zu erwarten?
http://www.law5.de/unterlassung-bei-beleidigung-verleumdung/
… Ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung sind unzulässig und begründen einen Unterlassungsanspruch…
Eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird meist im Rahmen einer Abmahnung ausgesprochen. In der Abmahnung wird die Verletzung konkret bezeichnet, rechtlich bewertet, unter angemessener Fristsetzung eine Unterlassung gefordert und gerichtliche Schritte angedroht. Eine Abmahnung ist Voraussetzung dafür, daß die Kosten eines evtl. folgenden Gerichtsverfahrens vom unterlegenen Gegner zu tragen sind (§ 93 ZPO)…
Die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger und im Streitfall deren gerichtliche Überprüfung nennt sich „Hamburger Brauch“. Dieser verhindert, daß bereits bei Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ein Streit darüber entsteht, welche Höhe der Vertragsstrafe angemessen wäre. Alternativ dazu kann auch eine feste Summe (üblich sind z.B. 5.001 Euro, so daß ein Streit in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt) vereinbart werden.
Bei einer (beleidigenden) Meinungsäußerung wie oben in Fall a) kann die Äußerung nur in ihrer konkreten Form untersagt werden. Die Untersagung einer auch sinngemäßen Wiederholung ist nur bei einer Tatsachenbehauptung wie im Fall b) möglich.
Voraussetzung für einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr. Diese ist in der Regel zu vermuten. Sie besteht jedoch nicht, wenn aufgrund der besonderen Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht zu erwarten ist…
Sofern eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird, kann als nächstes vor Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragt oder Klage erhoben werden….
Die Einstweilige Verfügung dient dazu, im Rahmen eines Eilverfahrens innerhalb weniger Tage oder gar Stunden eine (vorläufige) gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Mündliche Verhandlung und volle Beweisführung sind entbehrlich: Die Einstweilige Verfügung ergeht in der Regel im Beschlussverfahren auf Basis einer Glaubhaftmachung, ohne daß der Antragsgegner gehört wird…
Ob ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zulässig ist, oder ob der reguläre Klageweg (das Hauptsacheverfahren, was einige Monate dauert) zu beschreiten ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO sowie eine Eilbedürftigkeit gegeben ist. Nur bei gegebener Dringlichkeit wird eine Einstweilige Verfügung erlassen. Der Antragsteller der Einstweiligen Verfügung hat diese Dringlichkeit darzulegen, also zu erklären, warum er nicht mehrere Monate bis zu einer gerichtlichen Entscheidung warten kann. Eilbedürftigkeit liegt i.d.R. dann nicht mehr vor, wenn der Antragsteller seit ihm die Beleidigung oder Verleumdung bekannt geworden ist mehr als einen Monat mit der Antragstellung gewartet hat.
Gemäß § 940 ZPO ist Voraussetzung für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, daß sie „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint“. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen dem Gericht ein enorm weites Ermessen. Im Falle der Unterlassung von Beleidigungen, Verleumdungen, Bedrohungen, nachstellen, verfolgen, Stalking wird eine Einstweilige Verfügung als zulässig erachtet…
Bei Beleidigungen und Verleumdungen wird in der Regel der Gegenstandswert auf unter 5000 Euro beziffert, so dass die Zuständigkeit für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim örtlichen Amtsgericht liegt.
Vor dem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang (§ 79 Abs. 1 ZPO)…
Der Antragsgegner hat nun entweder die Möglichkeit die Einstweilige Anordnung des Gerichts als endgültige Regelung anzuerkennen, und dazu eine sogenannte „Abschlußerklärung“ abzugeben, oder er kann vor Gericht Beschwerde gegen die Einstweilige Anordnung einlegen und/oder nunmehr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens beantragen.
Wird eine Einstweilige Verfügung später vom Gericht wieder aufgehoben, kann dies eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 945 ZPO bewirken…
Die Problematik mit vorschnell erlassenen Einstweiligen Verfügungen zeigt sich besonders deutlich im Fall des Bochumer SPD-Stadtrat-Mitglieds und Geschäftsführers der Life-Jugendhilfe Gerd Lichtenberger, der nach Bekanntwerden seiner Verstrickung in einen Jugendamtsskandal mit Hilfe von Einstweiligen Verfügungen versucht hat, zwei seiner Kritiker einzuschüchtern und mundtot zu machen. Gegenstand der eingereichten Unterlassungsklage war ein angeblich auf einer Demo vor dem Rathaus vom Anmelder der Demo verteiltes Flugblatt, das in seiner angeblich beleidigenden und rufschädigenden Form auch auf Blogs des Lichtenberger-Kritikers Bernd Schreiber erschienen sein soll. Die einstweilige Verfügung wurde im Eilverfahren erlassen, ohne die von Lichtenberger bzw. seinem Anwalt vorgebrachten Beweise ordnungsgemäß zu prüfen und ohne die Antragsgegner vorher anzuhören. Hierbei handelt es sich um eine durchaus übliche und damit äußerst problematische Vorgehensweise. Die zuständigen Richter unterzeichnen folgenschwere einstweilige Verfügungen auf der Grundlage ihres persönlichen Eindrucks, dem bessere oder schlechtere Menschenkenntnisse sowie eine gewisse Voreingenommenheit zugrunde liegen können. Selbst wenn die Antragsgegner im Hauptsacheverfahren Recht bekommen, so dürfen sie doch gegebenfalls vorher über Monate bis Jahre hinweg die angemahnten Äußerungen nicht wiederholen und werden unter Umständen hierdurch zu einem Bekenntnis zur Unwahrheit genötigt und öffentlich oder im persönlichen oder beruflichen Umfeld gebrandmarkt.
Bei der Verhandlung vor dem Landgericht Bochum wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das Flugblatt, unabhängig davon, ob es nun vom Demo-Anmelder verteilt wurde oder nicht, im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig gewesen sei. Interessant ist hier die Äußerung des Vorsitzenden Richters Brünger zu dem vorschnellen Erlass der einstweiligen Verfügung. Hintergründe, Verhandlung und Urteil werden u.a. auf Caesars Blog detailliert erläutert. Ich habe die Verhandlung ebenfalls als Prozessbeobachterin besucht und war verwundert darüber, dass bei diesem Zivilverfahren keine Zeugen vernommen wurden und nur eine halbe Stunde für die Verhandlung angesetzt worden war.
http://caesar-bochum.blogspot.de/2016/07/lichtenberger-lg-bochum.html
Die Verhandlung am 14.07.2016:
… Es wurde kurz die Sach- und Rechtslage erörtert. Dabei erklärte Richter Brünger ganz offen, dass man bei Erlass der Einstweiligen Verfügung offenbar die Dimension dieses Falles nicht erkannt bzw. unterschätzt habe. Offensichtlich habe sich das Gericht von der Tatsache, dass der Antrag auf Einstweilige Verfügung von einem SPD-Stadtverordneten kam, zu stark beeindrucken lassen und ihm daher ohne weitere Prüfung – und vor allem ohne Anhörung der Gegenseite – entsprochen. Das hat man nun immerhin seitens des Gerichts erkannt und eingestanden, was schon beachtenswert ist. Hoffentlich ziehen Richter Brünger und seine Kammer aus dieser Einsicht auch die richtigen Konsequenzen. Nun müsse der Fall genauer geprüft werden, sagte der Richter. Es ginge um das Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der einen Seite und das Recht der freien Meinungsäußerung auf der anderen Seite, und nun müsse hier eine Abwägung getroffen werden….
Geht es um politisch bedeutsame Einstweilige Verfügungen, so wird der Antrag in der Regel intensiver geprüft.
- Mai 2016
Das Landgericht Köln hat die vom türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan beantragte einstweilige Verfügung gegen Springer-Chef Mathias Döpfner zurückgewiesen. Die Pressekammer des Landgerichts Köln begründete dies mit dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung.
Erdoğan hatte die einstweilige Verfügung wegen Döpfners öffentlicher Unterstützung für das Schmähgedicht von Jan Böhmermann beantragt. Döpfner hatte in einem offenen Brief geschrieben: „Ich möchte mich, Herr Böhmermann, vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen.“ Nach Angaben des Medienhauses Axel Springer ging es Döpfner in seinem Brief auch um die Verteidigung der Kunst- und Satirefreiheit.
Das Landgericht befand in seinem Beschluss, im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdoğans sei die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig. Ein Unterlassungsanspruch Erdoğans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte – denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Äußerungen Böhmermanns und dem damit verbundenen ausdrücklichen Sich-zu-eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen, so das Gericht…
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte man jedenfalls nur dann unterzeichnen, wenn man definitiv im Unrecht ist. Dann überwiegt das Interesse, die Kosten möglichst gering zu halten.
Der Kollege ist der Mensch, vor dem man sich hüten muss!
Ein weiterer „Trick“ streitsüchtiger Kolleginnen besteht darin, die über den Anwalt angedrohte Vertragsstrafe offen zu halten, um einen gewissen Demütigungseffekt zu erzielen und die Möglichkeit in die Hand zu bekommen, gegebenfalls auf der Basis von frei erfundenen oder durch gezielt gestreute Gerüchten in die Welt gesetzte Behauptungen eine Art „Schmerzensgeld“ zugestanden zu bekommen.
https://www.ra-plutte.de/vertragsstrafe/
Überwiegend wird von Gläubigern in Abmahnungen gefordert, eine feste Vertragsstrafe zu versprechen. Vor allem die Beträge 5.001 € und 5.100 € haben sich als Vertragsstrafenvorschläge eingebürgert. Hintergrund ist, dass Zahlungsklagen ab einem Streitwert von 5.001 € vor den Landgerichten erhoben werden können, denen größere Sachkompetenz zugetraut wird als den Amtsgerichten.
Der abmahnende Gläubiger hat allerdings keinen Anspruch auf eine der Höhe nach fest bezifferte Vertragsstrafe. Zwar lässt das Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (OLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11). Es ist aber zulässig, eine flexible Regelung zu verwenden, nach der die Vertragsstrafenhöhe in das billige Ermessen des Abmahners oder eines Dritten gestellt wird und im Verletzungsfall auf Betreiben des Abgemahnten eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit erfolgen kann (sog. „Neuer Hamburger Brauch„)…
Wird die Höhe der Vertragsstrafe nachträglich bestimmt (Hamburger Brauch), ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.139 m.w.N.).
Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe erfolgt üblicherweise durch den Gläubiger… Zwar setzt der Gläubiger hier die Höhe der Vertragsstrafe fest. Der Schuldner kann die Festsetzung aber gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Zu beachten ist dabei, dass das Gericht keine eigenständige Festsetzung vornehmen darf nach Maßgabe dessen, was ihm angemessen erscheint. Es besteht nur ein gerichtliches Kontrollrecht im Sinne einer Prüfung auf Billigkeit, aber kein Anspruch auf Nachbesserung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14)…
Friedrich Nietzsche
http://gutenberg.spiegel.de/buch/johann-wolfgang-goethe-gedichte-3670/435
Laß Neid und Mißgunst sich verzehren,
Das Gute werden sie nicht wehren.
Denn, Gott sei Dank! es ist ein alter Brauch:
Soweit die Sonne scheint, soweit erwärmt sie auch.
Johann Wolfgang von Goethe