Wenn dich jemand zwingen will,
die Wahrheit eine Lüge zu nennen,
dann steh auf und
kämpfe für Wahrheit, Meinungsfreiheit und Gerechtigkeit,
mit Aufrichtigkeit, Mut, Entschlossenheit und vollem Risiko,
denn Meinungsfreiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind Errungenschaften,
die schleichend vernichtet werden,
wenn sich keine Menschen finden,
die sie immer wieder neu zu erkämpfen bereit sind.
Was kann man tun, wenn man sich als Opfer gegen eine Mobbing-Kampagne durch Vorgesetzte und / oder Kollegen wehrt, indem man den Angriff darstellt und mündlich oder schriftlich kritisiert, und deshalb von Kollegen zivilrechtlich durch eine Unterlassungsklage zum Schweigen gebracht werden soll?
Die lieben Kollegen verwenden gerne den äußerst erfolgsversprechenden Trick, dem Mobbing-Opfer falsche Tatsachenbehauptungen und Beleidigung oder Verleumdung sowie daraus angeblich geschmälerte Karrierechancen zu unterstellen. Selbst deutliche Kritik enthaltende E-Mails, die ausschließlich an die direkt am Konflikt beteiligten Kollegen geschickt wurden, denen die Position des Mobbing-Opfers längst bekannt ist, können dazu missbraucht werden, den Träger der Rechtsschutzversicherung davon zu überzeugen, dass der klagende Kollege sich hier gegen angeblich rufschädigende Verleumdungen zur Wehr setzten müsse. Das Problem liegt darin, dass je nach Art des Konflikts der Rechtsschutzversicherer kaum beurteilen kann, wer die Wahrheit sagt. Wenn sich dann noch eine lügende Kollegen-Gruppe zusammenrottet, um sich gegenseitig die Wahrheit zu bezeugen, kann der Versicherer die Unterstützung der Klage und damit die Übernahme der Kosten kaum mehr ablehnen. Es ist dann für den Kläger oder die Klägerin völlig risikolos, den weiteren zivilrechtlichen Klageweg bis zu einer Gerichtsverhandlung hin einzuschreiten. Selbst wenn die Klage verloren wird, entstehen dem Streithansel keinerlei Kosten, sofern eine ausreichend umfangreiche Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde.
http://www.finanztip.de/rechtsschutzversicherung/
… DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG ÜBERNIMMT MEHR ALS ANWALTSKOSTEN
Wenn der Versicherer Ihnen zugesagt hat, dass er die Kosten Ihres Rechtsstreits bezahlt, übernimmt er neben den Anwaltskosten alle weiteren Kosten, die Ihnen entstehen. Hierzu zählen:
- Gerichtskosten,
- Gebühren für Zeugen und gerichtlich bestellte Sachverständige,
- Übersetzungen sowie Auslagen für Gutachten und Vollstreckung des Urteils,
- Kosten des Prozessgegners, wenn Sie vor Gericht verlieren,
- zinslose Darlehen für Strafkautionen im Ausland.
Beachten Sie, dass nicht nur Kosten für Gerichtsverfahren bezahlt werden, sondern auch für außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten. Zahlreiche Versicherer übernehmen auch die Kosten für einen Mediator, der als neutrale Person einen Streit außergerichtlich schlichtet. Grundsätzlich nicht bezahlt werden Geldstrafen oder andere Ausgaben aufgrund eines Gerichtsurteils…
https://www.geld.de/rechtsschutzversicherung-allgemeines-streit-vor-gericht-wer-verliert-zahlt.html
… Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht nur die Kosten, die durch einen Anwalt anfallen, sondern zahlt auch Zeugengelder und Sachverständigenhonorare. Muss der Versicherungsnehmer die Kosten des Gegners übernehmen, zahlt auch dies die Versicherung. Wichtig ist aber die vorhandene Rechtsschutzversicherung zu kontaktieren, bevor die Klage eingereicht wird…
Auch wenn eine häufig zunächst beantragte einstweilige Verfügung vom Gericht abgelehnt wird, weil die beanstandete Äußerung des Mobbing-Opfers vielleicht mehr als drei Monate zurück liegt, so kann dennoch weiter der Zivilklageweg beschritten werden. Häufig ist vor dem Einreichen einer Klage die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vorgeschrieben. Hierbei versucht ein ehrenamtlicher Schiedsmann oder eine Schiedsfrau, die Parteien dazu zu bewegen, den Konflikt außergerichtlich beizulegen. Dieser Versuch ist wenig erfolgsversprechend, wenn der Kläger oder die Klägerin auch hier nur das Ziel verfolgt, erneut das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung zu erzwingen. Man sollte als Beklagter oder Beklagte nicht den Fehler begehen, die geforderte Erklärung dann doch noch zu unterzeichnen, um vorgeblich ansonsten sehr viel höher ausfallende Kosten zu vermeiden und dem zeitraubenden Kräfte zehrenden Ärger aus dem Weg zu gehen. Bei rachsüchtigen, selbstverliebten und realitätsverleugnenden Kollegen kommt solch ein Schritt einen mit großer Wahrscheinlichkeit noch viel teurer zu stehen. Für jeden Fall einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung kann dann eine Geldstrafe eingefordert werden, die im Ermessen der „Begünstigten“ willkürlich festgelegt wird. Eine Klage gegen solche Forderungen ist aussichtlos, denn selbst wenn man als Opfer bereit sein sollte, die Wahrheit künftig zu verleugnen, könnten die mobbenden Kollegen sich erneut zusammenschließen, weil man vielleicht anderweitig nicht passend spurt und sich gegen weitere Attacken zu Wehr setzen muss. Dann muss nur behauptet werden, der Unterzeichner der Unterlassungserklärung habe einem der Kollegen gegenüber angeblich eine der zu unterlassende Äußerungen erneut getätigt. Selbst wenn ein Gericht später prinzipiell zum Schluss käme, dass die Unterlassungserklärung unzulässig war, so reicht doch die eigene Zustimmung aus, um die Vollstreckung der Geldstrafe zu rechtfertigen. Man hätte den Sachverhalt und das angeblich vorhandene Vergehen halt nicht bestätigen dürfen. Das kommt auf dasselbe heraus, wie wenn man unter dem Druck der Ermittler in einem Strafverfahren ein Geständnis unterschreibt. Das Urteil wird nicht wieder aufgehoben, wenn man dieses Geständnis widerruft, auch wenn ansonsten jegliche Beweise für das Schuldeingeständnis fehlen.
Noch schwerer als der finanzielle Aspekt wiegt jedoch die Zerstörung des Selbstwertgefühls durch die Zustimmung zur Zersetzung der eigenen Person. Wer sich durch Unrecht zum Schweigen bringen lässt gibt sich auf, seine Persönlichkeit, seine Integrität. Die psychischen Folgen sind unabsehbar. Manche Menschen werden krank oder lassen sich durch solche Demütigungen in den Selbstmord treiben, andere laufen irgendwann Amok. Ein Nachgeben kommt folglich nicht in Frage, auch wenn der Kampf langwierig werden kann und vielleicht mit einer Niederlage endet.
Wie nimmt man den Gegnern die Freude an ihrer dreckigen Strategie?
Der einzig effektive Weg liegt darin, die Angriffe auf die eigene Person öffentlich zu machen. Bei einem Gerichtsverfahren ist in der Regel die Öffentlichkeit zugelassen. Man sollte Unterstützer einladen, die in der Lage dazu sind, beispielsweise auf einem Blog über das Unrechtsverfahren zu berichten. Je nach Art des Konflikts kann das Opfer selbst wohlmöglich nur mit Einschränkungen Aussagen tätigen, dennoch kann niemandem verboten werden, über das Verfahren selbst zu berichten. Auch wenn die Namen der streitsüchtigen Gegner zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte in vielen Fällen abgekürzt werden müssen, so sind doch häufig Rückschlüsse auf den Kläger oder die Klägerin möglich, wenn der Arbeitsplatz und der eigene Name im Internet veröffentlicht werden. Selbst wenn man vom Gericht – auch in höherer Instanz- zur Unterlassung der wahren Tatsachenbehauptungen gezwungen werden sollte, so würde die Wahrheit sich dennoch weiter ungehindert verbreiten.
Sie können gewinnen und werden doch verlieren.
unter Freiheitskämpfern…
Dafür muss man sorgen, koste es, was es wolle! Mögliche weitere Risiken sind der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Zwangsversetzung. Diese Folgen sind jedoch bei einem Zusammenbruch mit kaum geringerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Mensch ist nicht von Grund auf gut, sondern ein Raubtier, eingehüllt in den ganz dünnen Mantel der Zivilisation. Und für manche Charaktere genügen Empfindungen wie Neid und Missgunst, um diesen Mantel fallen zu lassen…
Die Probleme bei der Wahrheitsfindung in Zivilverfahren
Die Schwierigkeit der Wahrheitsfindung im Zivilverfahren liegt darin, dass bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die Versionen des Sachverhalts sowie die Beweisanträge des Klägers und des Beklagten eingereicht werden müssen. Dies hat zur Folge, dass während der Verhandlung, für die oft nur wenig Zeit angesetzt wird, keine ausführliche Anhörung und Verteidigung des Beklagten vorgesehen ist. Auch wenn der Richter die vorgetragenen Beweise und Behauptungen vorher nicht ausreichend geprüft hat, so darf er dennoch aus seinem Bauchgefühl heraus eine der beiden dargestellten Sachverhalts-Versionen zur Wahrheit deklarieren. Dies kann besonders dann desaströs für den Beklagten sein, wenn der Sachverhalt keine alltägliche Lebenssituation zum Gegenstand hat, sondern beispielsweise naturwissenschaftliches Fachwissen erforderlich macht. Der Willkür ist hier Tür und Tor geöffnet.
… Für bestimmte Streitigkeiten, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ehrverletzungen (außer solchen in den Medien) ist in Nordrhein-Westfalen in der Regel ein spezielles Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben. In diesen Streitigkeiten kann man erst dann zu Gericht gehen, wenn das Schlichtungsverfahren keinen Erfolg gehabt hat…
Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss – anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat….
In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden…
Wenn das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen will, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen…
Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den sogenannten „Parteien“ des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunden eingesehen usw…
Es genügt nicht, sich seine guten Argumente und Beweisantritte für eine mündliche Verhandlung aufzusparen. Dann ist es oft bereits zu spät! Das gilt besonders für Beklagte: bringen Sie Ihre Argumente und Sachverhaltsschilderung schriftlich und fristgerecht ein.
Spätestens mit der Zivilrechtsreform zum 01. Januar 2002 kommt es darauf an, alles für ein sachgerechtes Urteil bereits in der ersten Instanz zu tun. Mit Rechtsmitteln kann nur noch eingeschränkt geholfen werden…
http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag9.html
… Das Gericht hat aber gemäß § 272 Abs. 2 ZPO eine Wahlmöglichkeit. Nach Einreichung der Klage kann es entweder einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) bestimmen oder die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens anordnen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Anberaumung eines frühen ersten Termins bietet sich dann an, wenn eine rasche Erledigung der Sache möglich und geboten ist. Ein früher erster Termin kann mit verhindern helfen, dass sich die Prozessparteien die Finger wund schreiben und der Prozessstoff infolgedessen unübersichtlich wird.
Bestimmt der Vorsitzende einen frühen ersten Termin, so erhält der Beklagte mit der Zustellung der Klage die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Klageerwiderung beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO).
Entscheidet sich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts für die Durchführung des Vorverfahrens, so kann er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auffordern, dass, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen habe (Verteidigungsanzeige, § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Kläger von der Aufforderung zu unterrichten ist.
Zugleich mit der Aufforderung zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige, ist durch den Vorsitzenden dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
http://www.klawon.eu/beweisfuehrung-zivilprozess.html
…Tragen die Parteien unterschiedliche Versionen des Sachverhalts vor, so liegen insoweit widerstreitende Tatsachenbehauptungen vor. Das Gericht wird über die umstrittenen rechtlich relevanten Tatschilderungen eine Beweisaufnahme durchführen und anschließend die so erhobenen Beweise würdigen…
Der Ausgang eines Zivilprozesses kann nur dann einigermaßen zutreffend prognostiziert werden, wenn alle Beweismittel vorliegen und richtig beurteilt werden….
Beim Zivilprozess setzt grundsätzlich jede Beweisführung einen Beweisantrag einer Partei voraus…
Der Tatrichter hat ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann…
Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen…
Um den Beklagtem eine außergerichtliche Einigung schmackhaft zu machen wird bei Schlichtungsversuchen schon mal an die Realität vor Gericht erinnert:
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand
oder in der Hand des Teufels in Form von ungeeigneten Richter oder Riesenwellen …
Wenn die persönliche Integrität und der Verlust der Selbstachtung auf dem Spiel stehen, dann muss einem Angriff mit allen denkbaren Mitteln begegnet werden…
Wer kämpft, der kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bertolt Brecht