Archiv für den Monat Mai 2017

Unterlassungsklage unter Kolleginnen – eine Frage der Loyalität?

 

aus der Begründung zur Klage-Schrift von April 2017:

… Wir stellen nach diesseitiger Auffassung auch den Tatbestand einer verleumderischen Beleidigung dar. Die Gestellung einer Strafanzeige hat die Klägerin bisher aus Gründen der Loyalität innerhalb des Kollegiums unterlassen. Sie besteht allerdings darauf, dass die Beklagte eine entsprechende Erklärung abgibt, dass sie derartige Behauptungen künftig unterlässt…

 

Meine langjährige Kollegin und selbsterklärte Konkurrenz in Sachen Anerkennung im Kollegium scheint eine ganz besondere Ausdrucksweise von „Loyalität“ zu pflegen.

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Loyalit%C3%A4t

Loyalität  (in Abgrenzung zu TreueUnterwerfung oder Gehorsam) die auf gemeinsamen moralischen Maximen basierende oder von einem Vernunftinteresse geleitete innere Verbundenheit und deren Ausdruck im Verhalten gegenüber einer Person, Gruppe oder Gemeinschaft. Loyalität bedeutet, im Interesse eines gemeinsamen höheren Zieles, die Werte (und Ideologie) des Anderen zu teilen und zu vertreten bzw. diese auch dann zu vertreten, wenn man sie nicht vollumfänglich teilt, solange dies der Bewahrung des gemeinsam vertretenen höheren Zieles dient. Loyalität zeigt sich sowohl im Verhalten gegenüber demjenigen, dem man loyal verbunden ist, als auch Dritten gegenüber.

 

Aus einer höheren „Vernunft“ heraus und basierend auf welchen gemeinsamen moralischen Maximen auch immer versucht meine Kollegin, mich mittels einer Zivilklage dazu zu zwingen, in Zukunft über eine von ihr verantwortete gegen mich gerichtete Aktion die Unwahrheit zu sagen.  Man bezeichnet diese Vorgehensweise auch als das Täter-Opfer-Umkehr.

Eine interne E-Mail von Mai 2016, die in einer extrem angespannten und mich belastenden Atmosphäre entstanden ist, zum Anlass zu nehmen, um mich zivilrechtlich unter Druck zu setzen und zu belangen, hat – gerade unter Kollegen – mit Loyalität so viel zu tun wie Mord mit Nächstenliebe.

Meine Kritik an dem Handeln der Kollegin basiert auf einer harten Auseinandersetzung um die Sache, in der ich für meine Interessen habe kämpfen müssen. Unter solchen äußeren Umständen fällt auch die Benutzung eindringlicher Formulierungen unter das Recht auf freie Meinungsäußerung, ein Grundrecht, in dem ich nun zuzüglich zu den Demütigungen, die ich im Rahmen der gesamten Aktion habe ertragen müssen,  durch die Unterlassungsklage verletzt werden soll.

 

https://www.lecturio.de/magazin/meinungsfreiheit-schmaehkritik/

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Aktualisiert am 1. September 2016

 „Schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten“ erblickte der Beschwerdeführer in dem Handeln einer Richterin und tat diese und andere Ansichten in einer Dienstaufsichtsbeschwerde kund. Infolgedessen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Verfahren vor dem Land- sowie dem Oberlandesgericht entschied nun das Bundesverfassungsgericht über die Angelegenheit und sah den Kläger in seiner Meinungsfreiheit verletzt…

Das Landgericht (dem sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat) habe in unzutreffender Weise das Vorliegen einer Schmähkritik angenommen. Weil sie die Meinungsfreiheit verdrängt, ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Es reicht für die Annahme einer solchen nicht aus, dass eine Kritik als ausfallend oder überzogen einzuordnen ist.

Stattdessen muss hinzukommen, dass es dem Kritisierenden nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern darum geht, die betroffene Person zu diffamieren. Eine Schmähkritik ist also durch eine persönliche Kränkung gekennzeichnet, die die sachliche Thematik in den Hintergrund drängt…

Es handele sich jedoch um eine mehrdeutige Aussage und das Landgericht habe andere Interpretationsmöglichkeiten zuvor nicht ausgeschlossen. Stattdessen habe es sich mit weiteren Deutungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt.

Darüber hinaus kritisiert das Bundesverfassungsgericht, dass das Landgericht keine hinreichende Abwägung vorgenommen habe. Stattdessen hätte es sich nur einseitig auf den Ehrschutz der Richterin bezogen und die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers außer Acht gelassen.

Zusätzlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Adressatenkreis seiner Kritik klein gehalten und er sich im „Kampf ums Recht“ befunden habe. In diesem sei grundsätzlich auch die Benutzung eindringlicher, starker Worte erlaubt…

 

Möge die Macht mit mir sein!“ 

 

versuch-1-a

 

versuch-2-b

 

versuch-3-b

 

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