Auf den Fall Meuter bin ich im November 2019 beim Lesen des vom Bundesamt für Verfassungsschutz herausgegebenen Newsletters gestoßen. Ich hatte mich einige Zeit zuvor in den Verteiler eintragen lassen, was jedem Internetnutzer möglich ist. Die Bewertung des harten Urteils gegen Herrn Meuter hatte mich stutzig gemacht. Das BfV schreibt: „Das Urteil mit seinem relativ hohen Strafmaß illustriert nachdrücklich, welche weitreichenden Folgen der fahrlässige Umgang mit Verschlusssachen beziehungsweise der bewusste Verstoß gegen die Verschlusssachenanweisung (VSA) haben kann. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass es sich beim Vorgehen der Verurteilten um keine Bagatelle handelte.“
Warum aber hat es dann keinerlei juristische Konsequenzen für den Mitarbeiter aus dem Berliner Abgeordnetenbüro des Prof. h. c. Dr. Karl A. Lamers gegeben, der das weitergereichte als geheim eingestufte Dokument nachweislich ausgeliehen hatte und damit auch für dessen sichere Lagerung verantwortlich gewesen ist?
Warum waren lediglich die Mitarbeiter der Rüstungsindustrie angeklagt worden? Das ganze roch nach einem politischen Urteil, das von den wahren Schuldigen ablenken sollte.
Meine weiteren Recherchen, nachzulesen im Beitrag
https://unrechtsverfahren.wordpress.com/2019/11/16/verurteilung-des-ruestungsmanagers-thomas-meuter-fuer-das-offenbaren-von-staatsgeheimnissen-ein-bauernopfer-fuer-den-cdu-maulwurf/ bestätigten diesen Verdacht.
Wurden Mitglieder der Büroleitung aus dem Jahr 2016 wohlmöglich in der Zwischenzeit ausgetauscht?
Ich habe mir mal die Mitarbeiter aus dem Abgeordnetenbüro des CDU-Politikers Lamers angeschaut – mit einer weiblichen Büroleitung, die so ganz und gar nicht den Eindruck erweckt, als ob sie sich konspirativ betätigen könnte.
http://www.karl-lamers.de/kontakt/
Katrin Gerber
Leiterin des Berliner
Abgeordnetenbüros
Ich habe schon über einige Unrechtsverfahren berichtet, doch bislang ist es nur selten vorgekommen, dass ich eine Rückmeldung des Opfers erhalten habe. Nach meiner Überzeugung ist Herr Meuter unschuldig, auch wenn mir klar ist, dass ich diese Hypothese weder beweisen noch widerlegen kann.
Ein Urteil ist als Unrechtsurteil zu bezeichnen, wenn die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen massiv erschüttert wurde und dieser Umstand dennoch bei der Urteilsfindung keinerlei Beachtung gefunden hat. In einem Rechtsstaat hätte es heißen müssen „im Zweifel für den Angeklagten“. Die juristische Vorgehensweise unter Vorsitz des Richters Lars Bachler erscheint selbst mir als juristischem Laien nach der Durchsicht der mir vorliegenden Dokumente als dilettantisch. Konnte oder wollte sich der 7. Strafsenat nicht mit den Grundzügen der Aussagepsychologie auseinandersetzen, um eine wissenschaftlich korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen?
Ob es sich bei dem Richter am OLG Düsseldorf um das folgende SPD-Mitglied aus Schwelm handelt, ist nicht geklärt.
https://docplayer.org/10546859-Oeffentliche-bekanntmachung-der-stadt-schwelm.html
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schwelm
Gemäß 19 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW.S.454, S.509, 1999 S. 70), … werden die vom Wahlausschuss der Stadt Schwelm am 15.04.2014 zugelassenen Wahlvorschläge hiermit öffentlich bekannt gemacht…
6 A 2. Wahlvorschläge für die Wahl aus den Reservelisten 1.Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Listenplatz Name Vorname Beruf Geburtsjahr, -ort Anschrift
24 Bachler Lars Richter 1968, Wuppertal Am Brunnenhof 68, Schwelm
Thomas Meuter ist am 30. September 2019 in Revision gegangen, aber die Chancen dafür stehen vielleicht nicht gut. Es ist offensichtlich, dass in politischen Kreisen mit allen Mitteln der Einflussnahme und mit üblen Tricksereien gearbeitet wird und wurde, um eine Verurteilung des Journalisten und ehemaligen Leiters der strategischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei Dynamit Nobel Defence zu erreichen und aufrecht zu erhalten. Herr Meuter soll angeblich ein als geheim eingestuftes Dokument aus dem Büro des Abgeordneten Lamers erhalten und weiter gegeben haben. Befragungen hatten allerdings ergeben, dass der Abgeordnete Prof. h.c. Dr. Lamers und seine Mitarbeiter Thomas Meuter nicht kennen und dass dieser nie im Abgeordnetenbüro gewesen ist.
Einziger Belastungszeuge ist ein ehemaliger Freund und Berufskollege, weitere Beweismittel konnten gegen Thomas Meuter nicht gefunden werden. Die Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis ohne Bewährung beruht also einzig und allein auf der Zeugenaussage dieses nach Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vorbestraften Mitangeklagten, den der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf unter dem Vorsitzenden Richter Bachler als glaubwürdig einstufte. Das Gericht und die politisch ausgesuchten Bundesanwälte waren nicht dazu bereit, das Vorliegen einer vorsätzlichen Falschaussage ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Im folgenden Vorwort eines Beitrags zur Bedeutung der Glaubwürdigkeit wird die Anwendung der „geheimen Beweisregel“ kurz erläutert, nach der den Zeugen grundsätzlich zu glauben ist, wenn keine Anhaltspunkte dagegen sprechen. Diese Anhaltspunkte wurden im Fall Meuter ignoriert, obwohl sie jedem Richter mit Menschenkenntnis und politischem Einschätzungsvermögen hätten förmlich ins Auge springen müssen.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2017_4_1134.pdf
Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung Von VRiLG Dr. Günter Prechtel, München*
Das häufigste, bekanntermaßen aber auch das unsicherste Beweismittel in einem Straf- oder Zivilprozess sind Zeugen. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist der Zeugenbeweis in manchen europäischen Ländern oberhalb gewisser Wertgrenzen deshalb auch ganz ausgeschlossen. Die hauptsächliche Fehlerquelle beim Zeugenbeweis stellt nach dem Irrtum die Lüge dar. Dem Richter kommt jeweils die Aufgabe zu festzustellen, ob man einer Aussage Glauben schenken kann oder nicht. Besonders wenn „Aussage gegen Aussage“ steht bzw. die Zeugen Gegensätzliches bekunden und andere Beweismittel nicht vorhanden sind, ist diese Entscheidung für das Urteil ausschlaggebend, aber auch besonders schwierig. Eigentlich scheint dies unproblematisch zu sein, da Richter nach Ansicht des BGH ja „über das Maß an Menschenkenntnis und an Fähigkeit, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, verfügen, von dem die Befähigung zum Richteramt notwendig und wesentlich abhängt“. Die richterliche Praxis jedoch verfährt hierbei – bisher und höchstwahrscheinlich immer noch und auch trotz „nie fehlender verbaler Beteuerung der Individualität jeder Beweiswürdigung“ – meist nach der „geheimen Beweisregel“, wonach Zeugen grundsätzlich zu glauben ist, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dagegen sprechen. Im Ergebnis führt dies in der Regel bei unterschiedlichen Zeugenaussagen im Zivilprozess zu einem „non liquet“ und im Strafprozess wahrscheinlich häufig zu einer Verurteilung, sofern der Aussage des Zeugen nur die Angaben des Angeklagten gegenüber stehen oder dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Um dem Erfordernis einer Begründung zu genügen, wird im Urteil häufig nur lapidar angeführt, dass der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat oder keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen bzw. keine Bedenken dagegen bestehen…
Der Mitangeklagte und Zeuge Martin M. konnte sich an den Ort und Zeitpunkt der Übergabe des geheimen Finanzplans angeblich nicht mehr genau erinnern und machte mehrfach widersprüchliche und teilweise nachweislich falsche Angaben. Der Senat wollte darin keinerlei Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit erkennen, was in dem Urteil des OLG vom 12. Juli 2019 wie folgt begründet wird:
„Allerdings hat der Angeklagte Martin M. hinsichtlich der konkreten Umstände der Übergabe der Kopie des Geheimdokuments an ihn durch den Angeklagten Meuter teilweise wechselnde Angaben gemacht.
In der polizeilichen Vernehmung vom 25. Januar 2018 – unmittelbar nach seiner Festnahme – gab der Angeklagte Martin M. … an, es habe ein Treffen „im Rahmen einer Veranstaltung“ gegeben. Welche das gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Jedenfalls hätten sie sich etwa ein bis zwei Wochen vor dem 19. September nicht „extra zur Übergabe des Dokuments“ getroffen. Es sei im Bereich Koblenz gewesen. Sie hätten gemeinsam auf einem Parkplatz am Auto des Angeklagten Meuter gestanden, bevor dieser einen Umschlag mit dem Dokument aus dem Kofferraum geholt und an ihn übergeben habe. Nach der Veranstaltung sei er in sein Büro gefahren und habe dort in den Umschlag geschaut…
Vor der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs gab der Angeklagte Martin M. am Folgetag im Rahmen der Haftbefehlsverkündung an, er habe das Dokument (von dem Angeklagten Meuter) etwa zwei Wochen vor der Weitergabe auf einem Parkplatz in Koblenz erhalten. Er habe den Angeklagten Meuter nicht danach gefragt, woher dieser das Dokument habe…
In der Haftprüfung vom 7. März 2018 teilte der Angeklagte Martin M. gegenüber der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs auf Befragen mit, er meine nicht, dass die Übergabe anlässlich der in dem Vermerk … vom 2. März 2018 genannten Veranstaltungen mit den zugehörigen Teilnehmerlisten erfolgt sei, insbesondere nicht auf dem parlamentarischen Abend Bad-Godesberg am 15. September 2016. Sie hätte stattdessen bei einem Treffen anlässlich einer kleineren Veranstaltung mit nur wenigen Teilnehmern in einer Veranstaltungspause vor dem Auto des Angeklagten Meuter stattgefunden…
Am ersten Hauptverhandlungstag äußerte sich der Angeklagte Martin M. dahin, er meine, sich zwischenzeitlich anhand des visuellen Bildes von dem Parkplatz daran zu erinnern, dass die Übergabe anlässlich eines von ihm zur Erörterung des Beorderungswunsches des Angeklagten Meuter initiierten gemeinsamen Treffens mit dem Zeugen Oberst J. vom Zentrum der Inneren Führung der Bundeswehr in Koblenz stattgefunden habe. Auf dem Parkplatz des nahgelegenen Soldatenheims sei das Dokument in einem Briefumschlag anlässlich des gemeinsamen Treffens („vorher oder nachher“) in Abwesenheit des Zeugen Oberst J. übergeben worden. Zu dieser Erkenntnis sei er im Wege des Ausschlussprinzips gelangt…
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt: dass es tatsächlich der Angeklagte Meuter war, der dem Angeklagten Martin M. nach entsprechenden Vorgesprächen das Dokument unter den festgestellten Umständen übergeben hat. Insbesondere fügen sich die vom Angeklagten Martin M. seit seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung mehrfach konstant im Sinne der getroffenen Feststellungen geschilderten Umstände (Person des Angeklagten Meuter, Vorgespräche, Ort (Parkplatz im Raum Koblenz), Zeit (Anfang/Mitte September 2016)) in eine Vielzahl weiterer Beweismittel ein. Dabei hat der Senat insbesondere auch in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte Martin M. den Angeklagten Meuter irrtümlich oder vorsätzlich falsch belastet haben könnte, hierfür aber letztlich keine Anhaltspunkte gefunden. Zudem hat der Senat mit Blick auf die durch den Angeklagten Martin M. im Verfahrensverlauf hinsichtlich des Übergaberahmens (Veranstaltung, kleinere Veranstaltung, Treffen mit Oberst J.) sowie hinsichtlich des Ortes der späteren Kenntnisnahme des Dokuments (Büro oder Wohnung) verändert angegebenen Umstände die Glaubhaftigkeit der (weiteren) Angaben des Angeklagten einer besonders sorgfältigen Überprüfung unterzogen, dies zumal nach den Angaben des Zeugen Oberst J. ein einziges gemeinsames Treffen – insoweit abweichend von den Angaben beider Angeklagter- am 26. Juli 2017 stattgefunden hat.
Der Angeklagte Martin M. hat den Angeklagten Meuter bereits unmittelbar nach seiner Festnahme in der polizeilichen Vernehmung vom 25. Januar 2018 belastet, wobei der als Vernehmungsbeamte eingesetzte Zeuge KOK K. glaubhaft angab, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte Martin M. habe sogleich, spontan und aus freien Stücken mitgeteilt , von wem er das Dokument ein bis zwei Wochen vor dessen Weitergabe in einem Umschlag auf einem Parkplatz im Bereich Koblenz erhalten habe. Der Angeklagte sei nach seinem Eindruck von der Festnahme überrascht worden und habe ohne erkennbare Strategie mit Blick auf den Angeklagten Meuter aufrichtig und ernsthaft an der Sachaufklärung interessiert gewirkt, gerade auch, was die umfassende Aufklärung seiner eigenen Tatbeteiligung betroffen habe. Erinnerungslücken habe er von sich aus offengelegt…
Dies stellt zur Überzeugung des Senats die Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben des Angeklagten Martin M. nicht in Frage.
Insbesondere spricht für ein solches Erinnerungsdefizit neben der generellen Häufigkeit der Zusammentreffen der Angeklagten bei verschiedenen Anlässen auch, dass tatsächlich weitere Treffen des Angeklagten Martin M. mit ,dem Zeugen Oberst J. in den Jahren 2015 und 2016 an entsprechender Stätte (Zentrum für Innere Führung) stattfanden sowie entsprechend den Angaben des Zeugen bei dem gemeinsamen Treffen im Juli 2017, was auch Gegenstand der Erinnerung des Angeklagten Martin M. war, die Gaststätte geschlossen hatte. Dass der Angeklagte Meuter erkrankte, ordnete der Angeklagte Martin M. wiederum einem vermeintlichen weiteren Treffern zu…
Der Angeklagte Meuter bestätigte zudem im Ermittlungsverfahren den generellen Umstand der Weitergabe von sicherheitskritischen Papieren als „gängige Praxis“. Diese erfolge auch durch Abgeordnete oder deren Mitarbeiter · an seine Berufsgruppe. Darüber hinaus teilte er selbst mit, ein hohes Eigeninteresse an den Inhalten des Verteidigungshaushalts zu haben. Damit müsse er arbeiten. Das gehöre zu seinem Beruf dazu…
Für eine – theoretisch mögliche – irrtümliche Falschbelastung des Angeklagten Meuter bestehen nach der erfolgten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus fehlt es auch unter Berücksichtigung der Bedeutung und Wirkung des § 46b StGB an einem nachvollziehbaren Motiv für eine vorsätzliche Falschbelastung des Angeklagten Meuter…“
Der Senat sah kein Motiv für eine vorsätzliche Falschbelastung, was wohl daran liegen mag, dass dieses „Beweismittel“ unbedingt benötigt wurde, um weitere Ermittlungen im Umfeld des seit Jahren in der Parlamentarischen Versammlung der NATO aktiven Herrn Lamers sicher zu verhindern. Es galt unter allen Umständen, das Leck im Büro des hoch angesehenen Bundestagsabgeordneten nicht aufdecken zu müssen.
Laut der mir vorliegenden Zeugenaussage hatte Martin M. bei seiner ersten Vernehmung sogar bestätigt, von der Entlassung des K. erfahren zu haben, einem der Kollegen, dem er bei der ESG das geheime Dokument weitergegeben hatte.
Martin M. konnte den Umstand, dass er von seinem entlassenen Kollegen K. nicht mehr auf das geheime Dokument angesprochen wurde, durchaus als eindeutiges Indiz dafür werten, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit Ermittlungen in der Sache gab und dass K. wohlmöglich in diesem Zusammenhang den Namen seines Zuträgers aus der eigenen Firma nicht verschwiegen hatte.
Warum hatte er seinen Freund Meuter dann nicht gewarnt, sondern weiter am abgehörten Telefon so getan, als ob der Informationsaustausch wie gewohnt weiter gehen könne?
Ich halte es für denkbar, dass der wahre Mittelsmann zum Büro des Bundestagsabgeordneten an möglichen Absprachen zur Vorgehensweise im Falle einer Verhaftung beteiligt gewesen sein könnte. Vielleicht ist man sogar übereingekommen, Meuter als Bauernopfer im Ernstfall ans Messer zu liefern. Auf Erinnerungslücken berufen sich auch gerne Politiker und Beamte, die vor Untersuchungsausschüssen aussagen müssen. Nichts ist schwieriger für einen Zeugen als glaubwürdig zu lügen. Die Verlegung des Treffens mit Oberst J. auf ein Jahr früher könnte ein geschickter Schachzug des Martin M. gewesen sein, um seine Erinnerungsprobleme plausibler erscheinen zu lassen durch überprüfbar richtige Angaben, die lediglich zeitlich falsch zugeordnet wurden. Ich könnte mir vorstellen, dass es im Bereich des Handels mit geheimen Dokumenten ein ungeschriebenes Gesetz gibt, niemals seinen Lieferanten zu verraten. Und es ist nun mal erwiesen, dass Martin M. und nicht etwa Herr Meuter die Haushaltsplanung für die Verteidigungsausgaben besessen und weitergereicht hat. Er war folglich im Zugzwang, sofort seine Quelle zu nennen oder es zu riskieren, dass ihn dasselbe Schicksal ereilen würde wie Herrn Meuter, eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung sowie eine dauerhafte Existenzvernichtung. Vielleicht hätte ihm bei einem Verrat auch noch Schlimmeres gedroht – das ist schwer zu sagen. Jedenfalls hatte Martin M. ein ganz starkes Motiv, den wahren Übergeber der Dokumente zu schützen.
Die Rüstungsindustrie muss planen können, um die Bundeswehr zeitnah beliefern zu können. Ein Informationsaustausch ist daher unerlässlich.
Doch auch der Senat des OLG Düsseldorf sowie der Generalbundesanwalt und der Bundesgerichtshof hatten ein Motiv, die sich wandelnden Ausführungen ihres Zeugen nicht in Frage zu stellen: die oberste Staatsraison, das Ansehen des deutschen Staates vor Schaden zu bewahren. Der Erfolg der Revision erscheint daher trotz des meiner Ansicht nach eindeutig rechtsfehlerhaften Urteils als ungewiss – zum einen wegen des Staatswohls, das zu achten jeder politische Richter und Staatsanwalt zu geloben bereit sein muss – als auch wegen der Zusammensetzung des für die Revision zuständigen 3. Senats beim Bundesgerichtshof. Die Ermittlungsrichterin Wimmer, die am 26. Januar 2018 die Haftbefehle gegen Thomas Meuter und Martin M. erlassen, am 7. März den Haftbefehl gegen ihren „Zeugen“ aber bereits wieder aufgehoben hatte, wurde passend für das Jahr 2019 in den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs versetzt, der für Revisionen des OLG Düsseldorf zuständig ist. Zudem ist das derselbe Senat, der am 29. November 2018 – wohl auch unter dem Vorsitz des damals noch stellvertretenden Vorsitzenden Richters Dr. Schäfer – den Beschluss erlassen hat, mit dem auf Beschwerde des Generalbundesanwalts die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Herrn Meuter nach vorheriger Ablehnung durch den 6. nun am 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf zugelassen wurde. Warum sollte ein und derselbe Senat – mit Verstärkung durch Richterin Wimmer – sich nun auf einmal zu Gunsten von Herrn Meuter entscheiden und damit etwaige Fehler bei der ersten Entscheidung eingestehen?
Geschäftsverteilung 2020
Geschäftsverteilung 2019
Geschäftsverteilung 2018
Sicher mag dies ein Zufall sein, und Frau Wimmer ist weder die einzige noch die Vorsitzende Richterin dieses 3. Strafsenats, zu dem sie aus dem 2. Strafsenat versetzt worden war. Dennoch hinterlässt dieses zeitlich passende Personalkarussell zu Gunsten der Anklage einen üblen Beigeschmack, zumal Richterin Wimmer bereits bei einer Befragung im Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags im Jahr 2015 nicht den Eindruck erweckt hatte, für eine politische Einflussnahme ganz unempfindlich zu sein.
- Oktober 2015, 16:23 Uhr
Im Untersuchungsausschuss Labor hat die damalige Generalstaatsanwältin Renate Wimmer ausgesagt.
Sie war in München für die Betrugs-Ermittlungen gegen Tausende Ärzte und den Augsburger Laborunternehmer Bernd Schottdorf zuständig.
Den Verdacht politischer Einflussnahme auf die Justiz konnte sie nicht entkräften.
Von Stefan Mayr
… Am deutlichsten drückte der SPD-Abgeordnete Horst Arnold seinen Unwillen aus. Der ehemalige Staatsanwalt bezeichnete das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft als „verwirrend und extraordinär“: „Zentrale Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft ist es, ein Auseinanderdriften der Rechtsprechung zu verhindern“, hielt er der Zeugin vor, „aber das haben Sie von ihrem Aufgabenkatalog runtergenommen.“ Damit habe sie „billigend in Kauf genommen“, dass ein Münchner Arzt wegen Betrugs ins Gefängnis musste, aber viele Augsburger Ärzte ohne Strafe davon kamen, obwohl sie doch dieselbe Tat begangen hatten. Der Streit dreht sich um ein Abrechnungssystem, mit dem sich Laborunternehmer und CSU-Mitglied Schottdorf und seine Kunden eine goldene Nase verdienten…
Renate Wimmer widersprach nicht. „Solche Gespräche gehen nur über den Behördenleiter, da haben Sie kein Durchgriffsrecht“, wetterte Arnold. Wimmer antwortete kleinlaut: „Wenn Sie das so sehen wollen . . .“ Entschiedener Widerspruch klingt anders. Man darf davon ausgehen, dass eine BGH-Richterin aufbegehren würde, wenn sie Argumente parat gehabt hätte…
Dürr bezeichnete das Ergebnis als „Debakel“ der Justiz. Der CSU-Abgeordnete Alexander König sieht das anders: „Je mehr Zeugen befragt werden, desto deutlicher wird, dass alles rechtsstaatlich korrekt abgelaufen ist.“
Dienstliche Folgen oder Nachteile hatte die „verwirrende und extraordinäre“ juristische Arbeitsweise von Frau Wimmer für sie selbst ganz offensichtlich nicht. Ein Karriere-Knick sieht anders aus. Der für die Bayerische CSU-Landesregierung sprechende Abgeordnete brachte es auf den Punkt: allein die Politik definiert, was als „rechtsstaatlich korrekt“ zu bewerten ist. Demokratie geht anders!
Thomas Meuter versucht derzeit als Justizopfer mit seinem in Kürze erscheinenden Buch ,,Das Recht zu schweigen – unschuldig verhaftet und verurteilt.“ auf seine Situation aufmerksam zu machen.
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Ziel ist es, eine korrekte Prüfung der Revision auf der Basis rechtsstaatlicher Grundsätze zu erzwingen und – wenn möglich – die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Ersteres erfordert den Druck einer breiten Öffentlichkeit mit Unterstützung der großen Medien. Gibt der sogenannte Mainstream dem politischen Druck nach und schweigt einmal wieder, dann bleibt nur das noch mehr oder weniger freie Internet, um eine ausreichend hohe Anzahl an Unterstützern zu gewinnen. Das ist deutlich schwieriger und man erreicht weniger gut die gesellschaftliche Mitte.
Urteile gegen die zuständigen Richter und Staatsanwälte oder dienstrechtliche Konsequenzen sind allemal nicht zu erwarten, denn eine Krähe hackt der anderen bekanntlich kein Auge aus. Schadenersatzforderungen gegen einzelne Richter oder Staatsanwälte sind meines Wissens in deutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen.
Man kann nur hoffen auf eine politisch uneinheitliche Zusammensetzung des zuständigen Senats und auf die persönliche Integrität einiger Richterinnen und Richter, die es trotz aller politischen Seilschaften immer noch zu geben scheint.