Archiv für den Monat März 2020

Thomas Meuter – eine Verfassungsbeschwerde in Zeiten von Corona

Thomas Meuter hat gegen das Urteil vom 12. Juli 2019 und gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2020 durch seinen Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Sommer am 20. März 2020 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen lassen. Begründet wird die Beschwerde mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf basierte auf einer unzureichenden Glaubwürdigkeitsanalyse des einzigen Belastungszeugen. Die Revision wurde vom selben Senat des Bundesgerichtshofs bearbeitet, der zuvor die – zunächst vom OLG Düsseldorf abgelehnte – Eröffnung des Verfahrens beschlossen hatte. Herrn Meuter wurde zudem die Möglichkeit verwehrt, Richter des Senats wegen Befangenheit abzulehnen, obwohl sie bereits an einer oder mehreren früheren Entscheidungen gegen ihn mitgewirkt hatten.

Die folgenden Ausführungen zeigen klar, dass das politisch erzwungene Verfahren gegen Thomas Meuter nie hätte stattfinden dürfen, so wie es der erste damit befasste offensichtlich politisch noch nicht unter Druck gesetzte 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf im Juli 2018 bei seiner Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens festgestellt hatte.

Es ist ein rechtsstaatlicher Skandal, wenn jemand für eine Tat verurteilt wird , die – unabhängig von der Täter-Frage – nicht einmal eine Straftat darstellt.

Ist es vergebens, in einem Unrechtssystem auf Gerechtigkeit zu hoffen?

Das Bundesverfassungsgericht ist zwar unabhängig von direkter politischer Beeinflussung, doch sind die Senate politisch besetzt, und ich kann mir daher kaum vorstellen, dass Richterinnen oder Richter ohne Parteibuch dort anzutreffen sind.

Die Corona-Krise wurde im Rahmen einer weltweiten Hysterie auch in Deutschland dazu missbraucht, die Grundrechte ohne Wahrung der Verhältnismäßigkeit außer Kraft zu setzen – mit Hilfe einer Notstandsgesetzgebung, die auf einen erklärten „Kriegszustand“ angewendet wird. Man kann zwar gegen unsichtbare Gefahren wie Krankheiten kämpfen, einen Krieg führen lässt sich jedoch nur gegen einen Gegner, der einer bewussten Entscheidung fähig ist. Der von mit der Situation überforderten Politikern angewandte Irrsinn führt zur Aufgabe demokratischer und rechtsstaatlicher Grundprinzipien zugunsten einer Illusion: der Allmacht einer Politik der robusten Zwangsmaßnahmen gegen Unschuldige.

Kein Politiker will sich später vorwerfen lassen, nicht genug für die Rettung von Menschenleben getan zu haben. In diesem weltweiten Ausnahmezustand zählen nur noch Corona-Tote, Selbstmorde verzweifelter Corona-Maßnahmen-Geschädigter, die Toten der verschobenen Operationen und ärztlichen Untersuchungen, der Herzinfarkte und anderer Stress-Erkrankungen zerstörter Existenzen und unterversorgter Arbeitsloser werden zu Kollateralschäden im „Krieg“ gegen den unsichtbaren Maßnahmen-resistenten Gegner erklärt.

Wie wird das Bundesverfassungsgericht auf die Eilanträge gegen Ausgangssperren und Kontaktverbote oder gegen Kündigungsverbote wegen nicht bezahlter Mieten reagieren? Meine Erwartungen halten sich in Grenzen.

Wie sieht es mit den Erfolgsaussichten der mehr als berechtigten Verfassungsbeschwerde des Justizopfers im „Krieg für das Staatswohl“ aus, wenn schon im „Krieg gegen die Krankheiten“ alle Mittel erlaubt sind?

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich ohnehin nur äußerst ungern mit Einzelschicksalen, wenn die Beschwerdeführer über keinen speziellen politischen Bonus verfügen oder die Medien und die breite Öffentlichkeit das staatlich bestimmte „Bauernopfer“ nicht massiv unterstützen. Es wäre schon zu normalen Zeiten nicht einfach, Anteilnahme zu erzeugen und ein breites Engagement für Gerechtigkeit in der Rechtsprechung zu erreichen, besonders wenn der Geschädigte beruflich oder politisch eher keiner „Sympathieträger-Gruppierung“ angehört. In Zeiten einer Pandemie fokussiert sich jeder unweigerlich auf seine eigenen Probleme. Zurzeit erleben so viele Menschen den finanziellen Ruin, dass sich weder die Medien noch die ansonsten politisch engagierten Privatpersonen mehr allzu sehr über Unrechtsurteile aufregen.

Eine Pandemie fördert zwar das selbstlose Engagement Einzelner, aber keineswegs den breiten Zusammenhalt in der Bevölkerung. Vielmehr bestimmen Rücksichtslosigkeit im Überlebenskampf, neue Maschen der Kriminalität und das Denunziantentum der im vorauseilenden Gehorsam selbsternannten Maßnahmen-Kontrolleure die Stimmung unseres Landes. Der Ruf nach autoritärer Führung vernichtet den gesunden Menschenverstand, der Ruf nach einer harten Bestrafung „Uneinsichtiger“ zerstört die Freiheit aller.

Der kollektive Hausarrest der deutschen Bevölkerung gefährdet durch die unbarmherzige soziale Isolation nachhaltig die Psyche aller sensibleren Menschen und befördert gleichzeitig die Kleingeister-Charaktere an die Oberfläche, die schon immer gerne Macht ausüben wollten. Wir werden in einer „Kultur der Willkür“ versinken, als Folge von Entscheidungen, welche die Grundrechte des Individuums zum Schutz des Individuums außer Kraft gesetzt haben.

Es bleibt die Frage, ob die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zurzeit überhaut dazu in der Lage sind, sich mit den Freiheitsrechten eines einzelnen zu Unrecht Verurteilten auseinanderzusetzen. Möglicherweise wird die Entscheidung vertagt auf die Zeiten nach Corona. Das wäre zumindest eine Lösung des Dilemmas, die den Schein des in Auflösung befindlichen Rechtsstaates am ehesten wahren könnte – zumindest solange wie ein etwaiger Haftbefehl gegen Herrn Meuter nicht vollstreckt würde.

 

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Revision vom Bundesgerichtshof verworfen – Interview mit Thomas Meuter

Am 18. Februar 2020 wurde die Revision des zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilten Journalisten und ehemaligen Leiters der strategischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei Dynamit Nobel Defence Thomas Meuter vom Bundesgerichtshof verworfen. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Wie zu erwarten hatte sich der Senat, wohl wegen der Aktivitäten des Justizopfers Meuter, auf einmal in Sachen Geschwindigkeit überschlagen – mahlen die Mühlen der Justiz doch ansonsten eher langsam. Ein Buch über die genauen Hintergründe des Justizskandals mit zahlreichen brisanten Details steht kurz vor der Veröffentlichung.  Beschlossen wurde die Ablehnung der Revision formal von fünf Richterinnen und Richtern des 3. Strafsenats: dem Vorsitzenden Richter Dr. Schäfer, Richter Gericke, Richter Hoch, Richterin Dr. Erbguth sowie von der Richterin Wimmer, die – wie im letzen Blogbeitrag berichtet –  im Januar 2018 als Untersuchungsrichterin den Haftbefehl verkündet und Herrn Meuter vor Prozessbeginn bereits eine Haftstrafe ohne Bewährung in Aussicht gestellt hatte, was einer Vorverurteilung gleich kommt. Es ist nicht bekannt, welches Mitglied des 3. Senats die Entscheidung als Berichterstatter vorbereitet hatte.

In folgendem Interview erläutert Thomas Meuter noch einmal die Hintergründe seiner Verurteilung, den Beschluss des BGH als letzter Instanz und seine Pläne für die Zukunft.

Screenshot:Justizskandal in Deutschland – Das Interview mit dem Justizopfer Thomas Meuter

 

Bereits am 25. Februar 2020 hatte Thomas Meuter in einem Video auf seinen Fall hingewiesen und die Veröffentlichung eines Buchs angekündigt.

 

 

In folgendem Online-Beitrag wird ausführlich geschildert, mit welchem fehlenden Verantwortungsbewusstsein und welcher mangelnden Gründlichkeit Revisionen vom Bundesgerichtshof bearbeitet werden. Es wird deutlich, dass den Oberlandesgerichten und den Großen Strafkammern der Landgerichte eine unglaubliche Macht zufällt, da Unrechtsurteile nur in ganz seltenen Fällen von der einzigen noch vorhandenen Einspruchs- Instanz korrigiert werden – der Wille hierzu ist in der Regel nicht vorhanden.

 

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-06/bundesgerichtshof-justiz-fischer-im-recht

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Strafsachen als letzte Instanz allein auf Grundlage der Akten. In 90 Prozent der Fälle aber ohne deren Lektüre. Wie kann das sein?

  1. Juni 2015

Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen…

… Die Revision ist das einzig zulässige Rechtsmittel gegen Urteile der Großen Strafkammern der Landgerichte. Anders als bei der „Berufung“ gibt es keine neue Beweisaufnahme. Die Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts ist niemals eine neue „Beweisaufnahme“ (also eine Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen), sondern ausschließlich der Text des angefochtenen Urteils sowie der Text der „Revisionsbegründung“, also der vom Strafverteidiger formulierte Schriftsatz, mit dem das Urteil angegriffen wird. Hinzu kommt noch eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts…

Schließlich dann der Dammbruch: Verwerfung der Revision durch einstimmigen Beschluss ohne Verhandlung, wenn die Revision „offensichtlich unbegründet“ ist, und Aufhebung des Urteils durch Beschluss, wenn sie (einstimmig) begründet ist. Heute werden mehr als 90 Prozent aller Revisionen durch Beschluss entschieden. Davon sind wiederum mindestens 80 Prozent Verwerfungen als „offensichtlich unbegründet“...

Wie schon ausgeführt, liest der Vorsitzende des jeweiligen Senats alle eingehenden Revisionsakten und „teilt sie zu“, das bedeutet: er macht ein Zeichen unter den Namen des Berichterstatters, den die Geschäftsstelle nach der allgemeinen Regelung (nach Endziffern) schon eingetragen hat…

Vom Vorsitzenden gelangt die Akte zum Berichterstatter (BE). Der liest sie und bereitet die Entscheidung vor… Er „bringt“ die Sache, wann es ihm oder ihr gefällt (also wenn er/sie meint, inhaltlich zur Entscheidung bereit zu sein). Randbemerkung: Es liegt auf der Hand, dass hier eine weitere Möglichkeit der Manipulation besteht, die mit dem Grundsatz des Gesetzlichen Richters nur schwer vereinbar ist…

In die Beratungen über die durch (einstimmigen) Beschluss zu entscheidenden Sachen bringt also zum Termin jedes Sitzgruppen-Mitglied diejenigen Akten mit, die es als Berichterstatter für „vortragsreif“ hält. Das sind, in der Summe, zwischen 5 und 15 pro Tag…

In der Beratung sitzen neben dem jeweiligen Berichterstatter der Vorsitzende, der die Akte (vor mehr oder weniger langer Zeit) ebenfalls gelesen hat, und drei Beisitzer, die Akte und Fall nicht kennen. Drei von fünf Richtern erfahren erstmals zu diesem Zeitpunkt von dem Urteil, der Revision und allen Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Falles von Bedeutung sind. Grundlage ihrer Entscheidung ist ausschließlich (!) der mündliche Vortrag des Berichterstatters… 

Die Beratung in den (einstimmigen) Beschlusssachen findet in der Form statt, dass reihum ein Beisitzer eine Akte „vorträgt“. Genauer gesagt: Er oder sie hält einen Vortrag zwischen zehn Minuten und zwei Stunden Dauer, in welchem der gesamte Inhalt des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung (und möglicherweise weiterer Aktenteile) mündlich ausgebreitet wird. Die Form des Vortrags ist nicht formalisiert…

Anschließend entscheiden drei von fünf Richtern, ob sich in den Formulierungen des Urteilstexts ein Rechtsfehler befindet – und damit über das Schicksal eines verurteilten Menschen –, ohne auch nur eine einzige Zeile des angefochtenen Urteils gelesen zu haben…

 

Der Vorsitzende Richter überfliegt die Akte also nur, der Berichterstatter stellt den Fall vor wann es ihm passt und macht den Vorschlag, entweder die Revision zu verwerfen oder das Urteil aufzuheben. In der Regel folgen die anderen drei Richter, die die Akte nie gelesen haben, der Einschätzung des Berichterstatters. Die Abstimmung des Senats muss einstimmig erfolgen, ansonsten ist das Urteil im Rahmen einer Verhandlung zu fällen, was zeitlich aufwendig ist. Der Bundesgerichtshof ist – wie alle Gerichte – stark überlastet, so dass die meisten Revisionen ohne Urteil und de facto von nur einer Richterin oder einem Richter entschieden werden. Sollte Richterin Wimmer als Berichterstatterin zuständig gewesen sein, so hätte die Revision aufgrund der eindeutig vorliegenden Befangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Aussicht auf Erfolg gehabt. Doch auch bei den anderen Mitgliedern des 3. Strafsenats wäre eine Einflussnahme nicht auszuschließen gewesen, allein aufgrund der politischen Dimension des Falls.

Thomas Meuter beabsichtigt, innerhalb der Monatsfrist wegen der Verletzung seiner Grundrechte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Bis zur ersten Entscheidung über die grundsätzliche Annahme oder Abweisung der Beschwerde lässt sich durch das Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Umständen die vorläufige Aussetzung eines Haftbefehls erreichen. Die Wartezeit beträgt zwischen zwei Wochen und etwa einem Jahr. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, so kann die Strafhaft vollstreckt werden. Maximal 90 Prozent der eingegangenen Beschwerden werden überhaupt zur Entscheidung angenommen, unter 3 Prozent haben Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht ist der letzte Rettungsanker aller zu Unrecht Verurteilten, doch kann dieses allerletzte anzurufende Gericht die Annahme der Entscheidung ohne jegliche Begründung ablehnen. Bereits der Bundesgerichtshof braucht bei der Verwerfung einer Revision mit keinem Wort auf die Revisionsbegründung des Verteidigers eingehen. Letztendlich bleibt der Eindruck, dass beide Gerichte als Beschwerdeinstanzen nicht dem Wohl des Bürgers dienen, sondern ausschließlich der Außenwirkung unseres Rechtssystems. Wen die Mühlen der Justiz zermahlen sollen, der entkommt ihnen nur schwer.