Archiv für den Monat April 2021

Gegen Windmühlen ankämpfen? – Warum Straftaten in der Justiz nicht verfolgt werden

Gastbeitrag von Thomas Meuter, Justizopfer

Die Rechtslage ist eindeutig für den Bürger in Deutschland. Grundsätzlich, so betonte es immer wieder die Polizei, sollte eine Straftat möglichst schnell zur Anzeige gebracht werden, um diese verfolgen zu können. Dazu kann der Bürger zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft gehen und diese Strafanzeige aufgeben. Soweit die juristische und praktische Theorie.

Selbstverständlich wird einer Anzeige auch nachgegangen, um zu prüfen, ob die Anzeige berechtigt beziehungsweise begründet ist. Dies ist Pflicht für die Behörden, um Beweise für die Strafverfolgung zu ermitteln, sicherzustellen um die Tat vor Gericht zu bringen. Das ist der zweite theoretische Anteil der Angelegenheit. Nun kommen Staatsanwälte und Richter ins Spiel, die entweder ihrem Beruf gerecht werden oder nicht.

Auf dieser Internetseite ist von meinem Fehlurteil des Oberlandesgericht Düsseldorf und der Unfähigkeit des 7. Strafsenats unter dem drittklassigen und politisch beeinflussten Vorsitzenden Richter Lars Bachler sowie von den beiden in der beruflichen Qualifikation fragwürdigen Bundesstaatsanwälten Hertrich sowie Schuldheiß berichtet worden, die genauso schlecht wie ihre Amtskollegen im BGH waren. 

Nach dem ich den Kampf als Justizopfer gegen die deutsche Justiz aufnahm, hatte mein Team und  ich nicht die geringste Ahnung, wie abgeschottet gegen diese Institution ein rechtliches Vorgehen ist, selbst dann, wenn diese selbst nachweislich Straftaten begangen hatte, was in meinem Fall gerichtsfest belegt und der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung gemeldet worden ist. Auf dieser Internetseite ist dies schon hinreichend beschrieben worden. Dennoch werden wir an Hand eines Beispiels, welches aus dem Nachtrag meiner eingereichten Verfassungsklage stammt, einmal aufzeigen, wie gegen geltendes Recht durch den Generalbundesanwalt (GBA) Peter Frank, gesetzesbrechenden Ermittlungsbeamten des BKA´s Böhmer und Schäfer sowie von dem Richter Lars Bachler nachweislich (absichtlich?) verstoßen wurde.

Der Tatbestand ist nach § 95 StGB Landesverrat. Immerhin eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird. Die gestellten Strafanzeigen, die wir gegen die Beamten im GBA, BKA und gegen die OLG Richter ausgeführt hatten, sind auf meiner Facebookseite veröffentlicht worden. Diese Strafanzeigen sind alle an den GBA gegangen, da diese Einrichtung für die Strafverfolgung bei Landesverrat zuständig ist und, wie kann es anders sein, wenn einer den anderen vor der berechtigten Strafe schützt, abgelehnt worden. Es gab keine Strafverfolgung, obwohl die Beweise sogar von den Ermittlungsbehörden selbst festgehalten worden sind. Das ist eine klare Strafvereitelung im Amt und eine Untätigkeit des Staatsanwalts nach §§ 258a, 13 StGB. Dies beging der GBA wissentlich und muss dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Darüber hinaus sind der Staatssekretär für Justiz im Justizministerium NRW, der Gerichtspräsident des OLG in Düsseldorf, der Petitionsausschuss des Landtags NRW und die Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz über diese Tatsache ausführlich informiert worden. Hier gilt das Gleiche. Es erfolgten von deren Seite nur abschlägige Antworten, die auf dieser Seite teilweise veröffentlicht worden sind.

Antwort des Petitionsausschusses des Landtags NRW

Eine Strafverfolgung mehrerer nachgewiesener Straftaten wurde nicht in die Wege geleitet, trotz der Tatsache, dass diese einwandfrei belegt und bewiesen wurden. Die Strafvereitelung wurde also von einem Landtag, einem Landesministerium für Justiz, dem Generalbundesanwalt, dem Gerichtspräsidenten des OLG Düsseldorf und dem BKA begangen. Starker Tobak, würde der Volksmund sagen und dies alles, um den MdB Lamers offensichtlich zu schützen. Aber Rechtsbruch bleibt Rechtsbruch!

Wie dramatisch diese nachweisbaren Fehlentscheidungen bzw. Rechtsbrüche des Staates sind, belegen folgende rechtliche Ausführungen einer juristischen Internetseite mit Namen „Recht interessant:“

„Die Untätigkeit eines Staatsanwaltes – nicht nur §§ 258a, 13 StGB sondern auch § 339 StGB?

Schauen wir uns die Voraussetzungen dieser – sofern es die Klausur betrifft – „Exotennorm“ einmal genauer an.

Unterlässt ein Staatsanwalt es, trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben und tritt dadurch Verjährung ein, dann macht er sich gem. §§ 258a, 13 StGB strafbar. Die Garantenstellung ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 170 I StPO). Macht er sich darüber hinaus aber auch gem. §§ 339, 13 StGB wegen Rechtsbeugung strafbar?

Als Staatsanwalt ist er zunächst ein Amtsträger, welchem die Entscheidung einer Rechtssache obliegt und damit tauglicher Täter. Er kann sowohl durch Entscheidungen gem. §§ 153 I, 153a I und 170 II StPO als auch durch dauerhaftes Nichtbearbeiten einer Sache eine Rechtsbeugung begehen.

Als Rechtsbeugung kommen allerdings nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Der BGH (Beschluss v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16) führt dazu folgendes aus:

§ 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben … Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt …. Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden.“

Eine Rechtsbeugung kann nicht nur in einem Verstoß gegen materielles Recht liegen sondern auch in einer Verletzung des Verfahrensrechts. Hier war der Staatsanwalt gehalten, aufgrund des hinreichenden Tatverdachts, Anklage gem. § 170 I StPO zu erheben. In dem Unterlassen der Anklageerhebung mit der Folge, dass Verjährung eintrat und die Tat nicht mehr verfolgt werden konnte, könnte eine Rechtsbeugung liegen. Dazu der BGH:

Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten…“

Die Garantenstellung ergibt sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip.“

Zitat nach www.juracademy.de

Was ist für ein Fazit zu ziehen?

Die deutsche Politik, Staatsanwaltschaft und die Justiz kommen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht (oder vorsätzlich) nach. Halten wir fest: Ein Bürger erkennt während eines Strafverfahrens, was gegen ihn zu Unrecht angestrengt wurde, eine Reihe von Straftaten, die Seitens der Ermittler begangen wurden und zeigte diese den Behörden an. Die behördliche Reaktion darauf war gleich null und endete immer mit dem Hinweis, dass die Gerichte in den Urteilen in Deutschland immer unabhängig sind. Auf die aufgeführten und bewiesenen Rechtsbrüche des Staates zum Nachteil des Bürgers wurde von keinen der angeschrieben Stellen auch nur mit einem Wort eingegangen. Viele mögen nun denken, dies ist in einem Rechtsstaat, wie in Deutschland, nicht möglich.

Doch es ist möglich, es ist politisch gewollt und sogar toleriert, um die Justiz als entscheidendes Element eines Rechtsstaats wirkungsvoll vor einer Strafverfolgung zu schützen. Dies passiert nur zum Nachteil des betroffenen Bürgers und dies unabhängig von der angezeigten Straftat. In diesem Falle unter anderem Landesverrat, Missachtung der Vorschriften über wie über Landesverrat in einem Gericht zu verhandeln ist und das polizeiliche (verbotene) Vorzeigen eines Staatsgeheimnisses durch BKA-Beamte an den Geschäftsführer von Dynamit Nobel Defence, Michael Humbek, Tatsachen, die schwerwiegend und unbedingt verfolgungswürdig sind. Allerdings nicht in Deutschland, da dort die Justiz und ihre Entscheider politisch geschützt werden, denn sonst müsste eine Strafverfolgung einsetzten.

Wie kann es dazu kommen? Diese Frage ist berechtigt und erfordert unterschiedliche Antworten. Zunächst sind die Juristen beim Generalbundesanwalt fast alle Parteibuchträger und durch die Politik alle weisungsberechtigt. Es gibt also einen direkten politischen Einfluss auf die Juristen, die damit nicht mehr unabhängig sind. Dies gilt auch mit Hilfe der Bindung durch ein Parteibuch, was die Nähe zu einer Partei garantiert und die politisch gestützte Laufbahn als Beamter stützt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat schon mehrfach auf diesen Umstand in Deutschland hingewiesen und den Einfluss der Politik auf Gerichtsurteile kritisiert und die deutsche Regierung aufgefordert, diesen Umstand sofort zu ändern. Die deutsche Regierung reagiert aber nicht auf diese Weisung des Europäischen Gerichtshofs und bleibt (rechtswidrig) bei den alten Strukturen, die dies ermöglichen. Der Grund liegt auf der Hand: Reiner und purer Selbstschutz der Justiz, um juristisch unangreifbar zu sein. Das ist illegal und entspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip!

Auch dies ist aus der Sicht vieler europäischer Juristen ein klarer Rechtsbruch, der politisch in Deutschland gedeckt wird. Offizielle Stellungnahmen hierzu aus der Regierung oder den Ministerien gibt es (selbstverständlich) nicht. Man schweigt das Thema bewusst Tod und fährt seinen politischen Kurs einfach und unbehindert in der Regierung weiter. (Sic)     

Was wurde den Behörden als Rechtsbruch aufgezeigt?

Es ist die Pflicht eines Staatsbürgers, Rechtsbrüche aufzuzeigen, damit diese verfolgt werden. Dies liegt auf der Hand. Ebenso ist es die Pflicht des Staates nach Artikel 20 des Grundgesetzes sich an seine eigene Gesetzgebung zu halten, was der Staat aber nicht immer macht, um in der Lage zu sein, politisch gewollte Urteile bestehen zu lassen. Dabei spielt das Individualrecht des Bürgers keine Rolle. Wir sprechen hier nicht von Einzelfällen, denn 25 Prozent aller deutschen Gerichtsurteile weisen Fehler auf, sind unberechtigt oder gar ungültig. Dies ist die höchste Fehlerquote, die es im öffentlichen Dienst gibt. Würde es diese Fehlerquote bei Ärzten geben, die kranke Menschen behandeln, würde niemand zum Arzt ohne anwaltlichen Beistand gehen. Trotz dieser bekannten Tatsache, die sogar von Juristen untermauert wird, kümmert sich niemand um diesen Missstand, der diese Republik seit Jahrzehnten begleitet.

Nicht jeder Mensch hat Freunde, die bei Justizirrtümern oder einem Justizskandal so hilfsbereit sind, wie das Team, was ich um mich herum habe. Wir haben im Laufe der letzten Jahre alles Menschenmögliche getan, um die Stellen aufmerksam zu machen, die nachgewiesene Straftaten verfolgen. Das Ergebnis ist erschütternd. Keinen interessiert das! Doch an dieser Stelle sollte nicht spekulativ diskutiert werden, sondern aufgezeigt werden, was bisher getan worden ist. Hier ist ein Ausschnitt aus der Verfassungsbeschwerde, genauer aus einem Nachtrag, der im Sommer 2020 an das Bundesverfassungsgericht zu den Rechtsbrüchen des OLG und seinem Vorsitzenden Richter Lars Bachler ging. Darüber hinaus ist diese Argumentation, wie hier abgebildet, auch an die entsprechende Fachabteilung des BMJ und die Justizministerin in Berlin sowie an den Landtag NRW brieflich vorbereitet worden. Die entsprechenden Briefe werden in Kürze per Post verschickt. 

Hier einige Auszüge aus den Schreiben.

(…) „Als Staatsbürger meines Landes erwarte ich, dass der Gesetzgeber sich an die gesetzlichen Vorgaben auch dann hält, wenn es um eine falsche Anschuldigung geht, aus der ein Fehlurteil erging, welches eine angestrebte Freiheitsentziehung zu Folge hat, die nun vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird, da es um zahlreiche Verstöße (!) gegen die verfassungsmäßig garantierten Rechte eines Bürgers geht.

In meinem Falle sind nachweislich mehrfach Gesetze gebrochen worden und die Quelle der als Staatsgeheimnis klassifizierten Papiere nicht einmal amtlichen Ermittlungen unterzogen worden, die im Deutschen Bundestag ist, um diese offensichtlich zu schützen. Der amtierende Bundestagsabgeordnete und der stellvertretende Vorsitzende des Verteidigungsausschusses, MdB Karl Lamers oder sein Büro haben dieses Staatsgeheimnis nachweislich und vom BKA ermittelt verraten.

An dieser Stelle, erlaube ich es mir, Ihnen die gesetzlichen Ausführungen einmal im vollem Umfang dazulegen, damit Ihr Ministerium, diesen Missstand beseitigt, denn es fällt in Ihren Zuständigkeitsbereich.

(…) Hier einen Auszug aus der eingelegten Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 523/20, die gegen das Fehlurteil des OLG Düsseldorf  am 20.03.2020  eingelegt worden ist.

In dieser wurde durch mich als Beschwerdeführer Thomas Alexander Meuter und ergänzend zu den Ausführungen meines Anwalts Prof. Dr. Sommer darauf hinweisen, dass in meinem Verfahren gegen unter anderem Artikel 20 Abs. 3 GG verstoßen wurde.

„Das Tatobjekt, eine geheime Verschlusssache wurde nicht gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Verschlusssachenanweisung behandelt, sondern lediglich nach den Kommentaren zur Rechtsprechung bei Landesverrat. Das ist verfassungswidrig.

Bei dem dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Tatobjekt sollte es sich um eine geheime Verschlusssache (VS) der Sicherheitsstufe „Geheim“ mit dem Titel „Entwurf der geheimen Erläuterungen, Teil 1, Einzelplan 14“, gehandelt haben. Solche VS-Unterlagen oder eingestufte amtliche Papiere unterliegen den gesetzlichen Vorschriften:

– des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom 20.4.1994 und seinen Rechtsvorschriften, insbesondere

– der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) vom 31. März 2006“ (veraltet) zur Tatzeit, aber auch

– der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) vom 10. August 2018 für die Zeit der Gerichtsverhandlungen, sowie

– der Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV) vom 30.7.2003.

Der Umgang mit VS-Akten, Unterlagen etc. ist eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß des § 1 SÜG:

„(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die entweder STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VSVERTRAULICH eingestuft sind.

…..“

Personen, die eine solche Tätigkeit ausüben oder Zugang zu solchen VS haben können, müssen, gemäß § 2 SÜG, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Diese muss der erforderlichen Sicherheitsstufe gemäß § 7 SÜG entsprechend. Darüber hinaus sind sie gemäß §§ 10, 11 VSA von 2006, bzw. § 4 VSA von 2018 vorher für diese VS, bzw. Tätigkeiten zu ermächtigen und zuzulassen.

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)
§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

1a. die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.“

Der vorliegende Fall – geheime VS

Die Voraussetzungen für geheime VS wurden beim erstinstanzlichen OLG Düsseldorf im Falle Meuter nicht geprüft. Es wurde lediglich aufgrund der Kennzeichnung „GEHEIM – amtlich geheim gehalten“ behauptet, es handele sich um eine geheime VS. Somit konnte der Senat auch nicht auf eine Offenbarung von geheimen VS verurteilen. Auch nach dem SÜG lagen bei dem Beschwerdeführer, – abgesehen davon, dass er nicht im Besitz des geheimen Papiers war, – keine geheimen VS vor. Geheime VS sind in § 4 SÜG definiert:

„(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

……“

Selbst wenn der Beschwerdeführer Thomas Meuter das Dokument erhalten hätte, dann wurde es ihm nicht als geheime VS übergeben. Denn er war Unbefugter (Urteil Seite 49, c) und nicht dazu berechtigt. Eine Offenbarung gemäß § 95 kann es nur von einer amtlichen Stelle geben (Urteil Seite 49, b), nicht jedoch von einem Unbefugten. Denn die amtliche Stelle hält die VS unter Verschluss und kontrolliert ihren Verbleib. Der Beschwerdeführer hatte keine geheimen VS in Empfang genommen oder besessen. Es gibt dazu nicht den geringsten Hinweis oder eine Empfangsbestätigung. Wer keine geheimen VS erhalten hat, kann logischer Weise auch keine weitergeben.

Selbst wenn der Beschwerdeführer das Dokument gehabt hätte, wäre das für ihn Beweis, dass es schon durch seinen Übergeber nicht geheim gehalten wurde. Auch danach konnte es weder ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) noch eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache gemäß § 4 SÜG sein. Auch wenn er das Dokument gehabt hätte, wäre er nicht geheimschutzrechtlich für den Erhalt verantwortlich. Er war dafür nicht ermächtigt.

Auch als Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) nicht geheim gehalten

Das Gericht hat jegliche Prüfung in Bezug auf eine VS bei Herrn Meuter unterlassen und schwenkt stattdessen auf eine Bewertung als Staatsgeheimnis nach den Kommentaren der Rechtsprechung, da es selbst die Anforderungen für geheime VS gemäß SÜG und VSA nicht erfüllte. Aber selbst in Bezug auf Staatsgeheimnisse ist das Urteil widersprüchlich.

Das Gericht schließt sich der Anklageschrift an und meint, allein durch die formelle Sekretur und ein kontrolliertes Ausgabeverfahren wäre die amtliche Geheimhaltung gewährleistet (Seite 41 in der Anklageschrift):

„2. Geheimhaltung durch amtliche Stelle

Die Vorschriften der §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 StGB setzen voraus, dass das Staatsgeheimnis zur Zeit der Tat von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung tatsächlich geheim gehalten wird. Amtlich sind alle Stellen, die einen fest umrissenen Kreis staatlicher Aufgaben erfüllen, gleich ob sie gesetzgebenden Organen, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung angehören. Es muss tatsächliche Vorsorge getroffen werden, um das Geheimnis vor Bekanntwerden über den begrenzten Personenkreis hinaus zu schützen (Fischer a.a.O., § 95 Rdnr. 2). Eine solche Vorsorge war hier durch die formelle Sekretur und das kontrollierte Ausgabeverfahren erfolgt.“

Dieses „kontrollierte Ausgabeverfahren“ endete jedoch schon am 05. September 2016. Die Ermittlungen des BKA bestätigen, dass das inkriminierende Dokument am 05. September 2016 von Edmund Kasztner, Mitarbeiter des MdB Karl A. Lamers, aus der Geheimregistratur des Deutschen Bundestags entliehen wurde. Das Gericht hat danach keine weitere Kontrolle nachgewiesen.

Bei geheimen VS wird jede Einsichtnahme und Kopie registriert. Es wäre für das Gericht kein Problem gewesen, Kopien der VS-Tagebuch-Einträge für das Dokument anzufordern, ebenso die Liste der Zugangsberechtigten und – eventuell noch wichtiger – eine Liste der sonst in Bereichen mit Umgang für geheime VS Beschäftigten, um seine Aussage einer „kontrollierten Ausgabe“ zu bestätigen. Das Gericht hat keine „kontrollierte Ausgabe“ nachgewiesen.

Gleichsam heißt es in der Anklageschrift (Seite 40): dass der Angeschuldigte MEUTER dieses [das Staatsgeheimnis] bereits als Unbefugter erlangt hatte.“ Abgesehen davon, dass dem Angeschuldigten MEUTER der Besitz nie nachgewiesen wurde, wird bestätigt, dass er auch Unbefugter dieser geheimen VS gewesen wäre. Als Unbefugter war er nicht berechtigt zum Erhalt des Dokuments. Einen Verrat an ihn hätten andere, die das Dokument unter Kontrolle hatten, begehen müssen.

Das Gericht hat einen solchen Erhalt nicht nachgewiesen!

Das Gericht hat aber auch keine landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) ermittelt und nicht nachgewiesen, dass Herr Meuter sich selbst das Dokument verschafft hätte. Auch das schließt den Besitz und eine Weitergabe durch Herrn Meuter aus.

Eine Weitergabe einer registrierten und kontrollierten VS einer dem Gericht bekannten amtlichen Stelle kann nur durch diese erfolgt sein. Das Gericht hat jedoch nicht einmal den Erhalt eines Geheimnisses nachweisen können. Darüber hinaus war Herr Meuter, wie festgestellt, „Unbefugter“. Damit wäre das Geheimnis bereits an ihn als Unbefugter gemäß § 95 oder § 97 StGB offenbart worden. Ein Landesverrat wäre bereits vollzogen gewesen.

Das bestätigt, dass es gerade kein „kontrolliertes Ausgabeverfahren“ gab. Der Besitz des Dokuments wurde Herrn Meuter einfach unterstellt, um den erforderlichen Landesverrat konstruieren zu können.

Wenn amtlich Befugte, wie die Mitarbeiter im Büro des MdB Karl A. Lamers selbst den Willen einer Sekretur nicht respektieren, sind die Schuldigen unter diesen zu suchen. Für einen Unbefugten, wie Herrn Meuter hätte eine Sekretur nur indizielle Bedeutung. Sie wäre nur eine Willensausdruck des Urhebers (Lampe/Hegrnann a.a.O., § 93 Rdnr. 10).

Weder das erstinstanzliche noch das Revisionsgericht hat die Herkunft und die Einsichtnahme in das Dokument als geheime VS überprüft. Weder eine geheime VS noch ein Staatsgeheimnis kann durch einen Unbefugten entstehen (§ 4 SÜG, bzw. Verweis oben auf „2. Geheimhaltung durch amtliche Stelle“).

Diese Tatsachen bestätigen die nach den gültigen Geheimschutzbestimmungen falsche Rechtsauffassung sowohl des OLG Düsseldorf, als auch des Revisionsgerichts.

Verrat durch das Gericht?

Die oben angezeigte Ausführung:

 „2. Geheimhaltung durch amtliche Stelle“

weist aber auch auf die „Rechtsprechung“, d.h. auf das Gericht als verantwortliche amtliche Stelle für die Geheimhaltung hin. Das Gericht muss sich selbst fragen lassen, wie es die gesetzlichen Anforderungen der Geheimhaltung des angeblichen Staatsgeheimnisses erfüllte.

Das Dokument war gemäß seinem Urteil eine geheime VS. Aber niemand der Beteiligten beim OLG, GBA und beim BGH war gesetzlich zur Kenntnisnahme befugt, weil sie nicht für geheim ermächtigt oder auch nicht sicherheitsüberprüft waren, wie z.B. die ermittelnden Bundesanwälte Weiß, Schuldtheiß, und Bundesanwältin Hertrich nicht Ü2 sicherheitsüberprüft waren und die geheimen Unterlagen hätten nicht einsehen dürfen.

Das Gleiche gilt für die BKA-Beamten der Abteilung ST-24 Georg Böhmer, Schäfer und andere, die diese Unterlagen nach dem Vernehmungsprotokoll auch dem Geschäftsführer Michael Humbek von Dynamit Nobel Defence GmbH zeigten. Die BKA-Beamten Krauss und Böhmer verfügten nicht über eine Ü2 und waren nicht zum Transport der geheimen Papiere autorisiert.

Selbst wenn es ein Staatsgeheimnis gewesen wäre, so wäre es durch das Gericht gemäß § 95 StGB an Unbefugte offenbart worden. Im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer Meuter war das Dokument tatsächlich im Besitz der Richter, des BKA, der Bundesanwälte und die Justizbediensteten nahmen Kenntnis. Das würde ein Landesverrat begründen, so wie er für den Beschwerdeführer im Urteil beschrieben wird. Das bedeutet eine Sicherheitslücke in der Justiz, die die Staatssicherheit gefährdet.

Fehlende gesetzliche Voraussetzungen der Verfahrensbeteiligte

Dieses rechtswidrige Verhalten ist damit begründet, dass die Verfahrensbeteiligten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen im Umgang von geheimen VS hatten. Die Vorschriften im Umgang mit geheimen VS wurden nicht angewendet, obwohl gemäß des Generalbundesanwalts das Dokument als geheime VS in das Verfahren eingeführt wurde und Sachverhalte zum Umgang mit geheimen VS ermittelt und erörtert wurden.

Die Beteiligten, außer dem Beschwerdeführer Meuter und den Zeugen des Unternehmens ESG, waren nicht für „Geheim“ sicherheitsüberprüft und niemand, einschließlich der Richter, sowie Bundesanwälte war gemäß § 4 VSA (2018) für geheim ermächtigt und zugelassen.

Auch wenn Richter gemäß § 2(3) Nr. 2 SÜG von einer Sicherheitsüberprüfung befreit sind, unterliegen sie gemäß § 4 VSA (2018) der Forderung einer vorherigen Ermächtigung und Zulassung durch ihren Geheimschutzbeauftragten. Diese lagen jedoch nicht vor. Es gab weder erstinstanzlich noch bei der Revision den gesetzlich geforderten Richter für geheime VS.

Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) weist in § 1 Nr. 5 ausdrücklich darauf hin:

„§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

……

5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,

6. …“

Zweifellos hatte der Generalbundesanwalt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeführt. Ob es sich um Informationen der Nachrichtendienste gehandelt hat wurde nicht geprüft.

Ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit geheimen VS ist, wie bei anderen Behörden, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit, für die SÜG und VSA anzuwenden sind. Diese wurden jedoch selbst von den nicht ermächtigten, und damit ungesetzlichen Richtern ignoriert und so kein gesetzmäßiges Verfahren durchgeführt.

Bei Verhandlungen über geheime VS reicht es nicht aus, nicht-öffentliche Sitzungen anzuberaumen, sondern es müssen geheime Sitzungen sein. Der Vorsitzende hätte die Befugnis der Anwesenden zur Kenntnisnahme geheimer VS feststellen und protokollieren müssen (Konferenzbescheinigung durch die Geheimschutzbeauftragten bei Gericht etc.). § 29 VSA (2018) wurde in keiner Weise respektiert oder in der Verhandlung angewandt. Selbst ein Geheimschutzbeauftragter des Gerichts war weder bei den Verhandlungen des OLG zugegen noch zu Rate gezogen und ist noch nicht einmal im Urteil erwähnt. Weitere Verstöße gegen die VSA mögen vorliegen.

Prüfung der Ermächtigung

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Revisionsgericht war nicht von für geheime VS gesetzlich ermächtigten Richtern besetzt, hat den gesetzlich nach § 29(4) VSA (2018) geforderten Nachweis nicht erbracht, und ist deshalb rechtswidrig. Weder im Urteil noch im Gerichts-/ Sitzungsprotokoll des OLG Düsseldorf wurden die Anwesenden/ Kenntnisnehmenden der geheimen VS protokolliert.

Dem Gericht waren die gesetzlichen Anforderungen bekannt

Das vorliegende Urteil im Fall Meuter bestätigt, dass dem Senat aus den Vorgängen der Angeklagten hätte bekannt sein müssen, dass zur Kenntnisnahme des Tatobjekts, einer angeblich geheimen VS, die vorherige Sicherheitsüberprüfung, Ermächtigung und Zulassung erforderlich war. Dennoch wurden diese gesetzlichen Anforderungen im Verfahren ignoriert und alle Beteiligte waren in Bezug auf geheime VS „Unbefugte.“ Es lag eine Offenbarung gemäß § 95/97 StGB vor.

Das Tatobjekt, eine angeblich geheime VS wurde in einer nicht-öffentlichen Verhandlung allen anwesenden in Kopie zur Kenntnisnahme vorgelegt, ohne dass auch nur eine einfache Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung ausgesprochen oder schriftlich vorlag. Wäre es tatsächlich eine geheime VS, und damit ein Staatsgeheimnis gewesen, wäre dies eine Offenbarung von Staatsgeheimnissen durch den Generalbundesanwalt und das Gericht, als der Prozess lief und über die Wichtigkeit des Dokuments gesprochen wurde.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags erläuterte und bestätigte im Jahre 2015 in einem Infobrief den Umgang zum Geheimschutz:

http://www.bundestag.de/resource/blob/384456/52c23ac82c63178f15e7610be21ee2ba/geheimschutzrecht-data.pdf

Das OLG Urteil basiert auf überholter Rechtsprechung und ignoriert Geheimschutzgesetze

Staatsgeheimnisse müssen, gerade wenn sie, wie hier, von der Justiz als geheime VS bewertet werden, auch nach gültigen SÜG und VSA behandelt werden. Gerade in der rechtlichen Bewertung wird jedoch die Geheimhaltung nach der VSA im Tathergang völlig ignoriert und nur nach der überholten Rechtsprechung in den Kommentaren zum Landesverrat geurteilt.

Darin fehlen jegliche Hinweise auf das 1994 eingeführte Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die gültige VSA von 2006 und 2018.

Das Urteil wurde damit nicht nach den zur Zeit der Tat und der Gerichtsverhandlung geltenden Geheimschutzgesetzgebung, dem SÜG und der VSA erstellt, sondern nach Kommentaren und Rechtsprechungen verfasst, die die geltenden Gesetze noch nicht berücksichtigt.

Ein solches Urteil ist deshalb gemäß Art. 20 Abs 3 GG rechtswidrig.

Dass selbst die neuesten Kommentare das 1994 eingeführte SÜG nicht einmal erwähnen (!), bestätigt dringenden Handlungsbedarf seitens der Justiz, die an ihrem althergebrachten Recht der Rechtsprechungen festhält und so Fehlurteile produziert.

(…) Aufgrund der Abweichungen zwischen Geheimschutzgesetzgebung und der Rechtsprechung zum Landesverrat gibt es Rechtsklärungsbedarf gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG um Fehlurteile, wie dem Meinen zu vermeiden. Zudem führen, wie mein Fall zeigt, die von SÜG und VSA abweichenden Kommentare zu Sicherheitslücken in der Justiz und Offenbarung von geheimen Informationen an Unbefugte. Schon im staatlichen Interesse bedarf dies der Rechtsprüfung und Bereinigung.“

Soweit die rechtlichen Anmerkungen zu der Komplexität des Falles im Einzelnen und zu Ihrer Kenntnis.

Nun können Sie  vielleicht nachvollziehen, dass vor diesem Hintergrund ein unbescholtener und zu Unrecht verurteilter Staatsbürger sich aus seinem selbst gewählten Exil gegen eine deutsche Justiz wehrt, die nachweislich falsch entschieden hat. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz muss sich diesem Thema annehmen, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Wirkung zu bringen.

Dies ist mit Ihrer sehr kurz ausgefallenen Antwort nicht getan, was die Medien genauso sehen. Klären Sie diesen Sachverhalt, um weitere Justizskandale und Rechtsbruch im Falle des Geheimschutzes in unserem Land zu vermeiden.

Die Ministerin ist in einem gesonderten Schreiben hierüber ebenfalls informiert worden.

Für Rückfragen steht Ihnen mein Strafverteidiger Dr. Ulrich Sommer, Verte Anwälte, Köln oder meine Ehefrau gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Alexander Meuter“

Beweise offengelegt und keine Reaktion erhalten

Keine Frage, jeder Hausjurist muss sich diesem Thema annehmen, wenn es in einer derartigen juristischen Tiefe dargelegt wird. Das BMJ ist dafür zuständig, wie der Landtag NRW, in dessen Bundesland Richter eines OLGs nachweislich Rechtsbruch begehen und dieses vom Präsidenten des Gerichts Dr. Werner Richter, der ebenfalls politisch angewiesen ist, entsprechend zu handeln und gegebenenfalls zu dementieren. Dies hat er in diesem Fall mehrfach und sogar mit Rücksprache des Landesministeriums für Justiz in Düsseldorf getan, wie es informierte Kreise immer wieder kolportieren. Als ein strammes Partei-Mitglied folgt er gerne den erteilten politischen Anweisungen, wie ein gelehriger Hund, der einem geworfenen Leckerchen seines Herrchens folge leistet.

Die wegen Landesverrats, Verrat im Amt und Vergehen gegen das SÜG und die VSA angezeigten Richter des 7. Strafsenats gingen natürlich straffrei aus, obwohl die Rechtsbrüche alle einwandfrei nachgewiesen worden sind. Dies war dem politisch gesteuerten GBA zu verdanken. Klarer Rechtsbruch, der durch den amtierenden Präsidenten Dr. Peter Frank, der auch CDU-Mitglied ist, zu verantworten ist. Darüber ist auch der Staatssekretär des Justizministeriums in NRW zweimal brieflich informiert worden, der den Vorgang sogar an das OLG in Düsseldorf zurückverwies, was in dieser Angelegenheit mehr als verwunderlich ist. Doch dies ist die Art, wie man derartige Vorgänge für das betroffene Justizopfer zu Tode administriert, damit es aufgibt.

Wie geht es weiter?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht im April 2020 noch aus. Wie lange dies in dem Fall noch dauern wird, ist zurzeit völlig unklar. Das Karlsruher Verfassungsgericht braucht bis zu zwei Jahre, um zu einem Ergebnis zu kommen, vielleicht sogar wesentlich länger, was aber nur bei ca. sieben Prozent der Fall ist. Das ist eine sehr lange Zeit, die bewusst so gehalten ist, um einen Antragsteller abzuhalten, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Darüber hinaus muss der Antragsteller über viel Geld und Zeit verfügen, was die meisten Justizopfer nicht haben, wenn sie schon beim Bundesverfassungsgericht gelandet sind.

Die berechtigte Frage ist nun, was ist als Justizopfer zu machen, außer zu warten bis die Behörden reagieren? Die Frage ist klar zu beantworten, man muss sich an die Medien wenden. Das ist die einzige Möglichkeit, die einem Justizopfer dann noch bleibt. Dies wurde im Fall Meuter getan. Im März 2021 lief der letzte Beitrag über diesen Justizskandal in der Bonner Rundschau und das TV ist zur Zeit in der Vorbereitung einen Bericht zu machen, der zur Primetime gesendet werden soll. Der Termin ist noch unklar.

Das Fazit dürfte in dem „Justizskandal Meuter“ für alle beteiligten und informierten Behörden vernichtend ausfallen. Es liegt klar auf der Hand, dass angezeigte Straftaten vorsätzlich und gesetzeswidrig nicht verfolgt werden, was tatsächlich in einem Rechtsstaat nicht passieren dürfte. Doch dieses schwere und menschenverachtende Defizit gibt es in Deutschland und es ist politisch (offensichtlich) so toleriert. Was kann der Staatsbürger dann machen, um erfolgreich auf diesen Missstand aufmerksam zu machen und sich aus der schrecklichen Situation zu befreien? Antwort: Auf die Medienberichterstattung warten und hoffen. Kommt diese allerdings nicht, ist alle Hoffnung umsonst und es bleibt nur zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshofs Recht spricht. Die Chancen stehen, optimistisch formuliert, beim Verfassungsgericht in Karlsruhe bei nur zwei Prozent, bei denen die Verfassungsbeschwerde angenommen wird. Beim Europäischen Gerichtshof sind die Aussichten deutlich höher. Doch auf beide zu setzen ist teuer, dauert Jahre und ist nicht unbedingt erfolgreich. Dem Justizopfer bleibt als letzte Option nur noch die Möglichkeit in ein Exil zu gehen und dort zu warten, bis dass die verhängte Strafe verfällt.

Alternativ dazu sind die Medien zu nennen, die genügend öffentlichen Druck aufbauen können, um sehr schnell eine Wende in dem Kampf um (seine) Gerechtigkeit zu erreichen. Doch hierzu muss man erst einmal Medien finden, die sich für den Fall interessieren und nicht unter den Androhungen der Justizbehörden einknicken, die mit Sicherheit erfolgen. Dies haben unter anderem in dem Justizskandal Meuter die Welt, der Spiegel, die Nachrichtenagentur RND und andere Medien getan. Der ausgeübte Druck der Justiz muss so stark gewesen sein, dass die Chefredaktionen es den Redakteuren verboten haben, diesen Justizskandal auf die Tagesordnung zu bringen und zu veröffentlichen. Dies zeigt, dass der Gegner „Justiz“ über eine Macht in den Medien verfügt, die diese gar nicht darüber haben darf oder sollte.

Letztlich bleibt nur zu hoffen, dass man einen Journalisten oder eine Redaktion findet, die sich mit der Story durchsetzten kann und diese veröffentlichen will. Dies ist in diesem Justizskandal teilweise gelungen. Wie es weitergeht, hängt von den Veröffentlichungen der Presse ab, die noch kommen werden. Bis dahin muss man abwarten, was kommt.

Sehr hilfreich war das veröffentlichte Buch mit dem Titel „Für die Freiheit kämpfen – unschuldig angeklagt und verurteilt.“ Diese Publikation hat sehr viel bewegt und insbesondere die Behörden massiv geärgert und aufzeigen können, wie in diesem Falle vom GBA, BGH und BKA massiv gelogen worden ist. Dies hat dazu beigetragen, dass es über den Justizskandal eine Informationssperre gibt, die immer noch anhält, obwohl dieser aus Sicht der Behörden als abgeschossen gilt. Pressemitteilungen über den Stand der noch laufenden Ermittlungen, wer der Mann war, der die Unterlagen aus dem Deutschen Bundestag organisierte und weitergab, gibt es nicht. Es gibt auch keine Ermittlungen gegen MdB Lamers, der der Verantwortliche für die geheimen Unterlagen war, die als Staatsgeheimnis klassifiziert worden sind. Aber es gibt neue Erkenntnisse, die im GBA seit über einem Jahr zurückgehalten werden und „entlastende Beweise“ sind. Diese Unterlagen sind seitens der Verteidigung von Meuter beim GBA angefordert worden. Dass Beweise vom Generalbundesanwalt zurückgehalten werden und welche dies im einzeln sind, wird in einem gesonderten Artikel beschrieben, da wir hier noch einige rechtliche Fragen klären müssen, um dies sicher publizieren zu können.

Was beweist dieser Fall bzw. Justizskandal?

Dieser Fall zeigt in erschreckender Weise, dass Straftaten, die von staatlichen Stellen begangen wurden und belegbar sind, nicht verfolgt werden, um Fehlurteile bestehen lassen zu können. Es ist unfassbar, wie dies in einem Staat passieren kann, der sich Rechtsstaat nennt. Es geht um den Schutz eines Bundestagsabgeordneten, der selber oder seine Mitarbeiter nachweislich ein Staatsgeheimnis verraten hatte. Dieser Mann muss politisch und vor allem vor der eigenen Justiz geschützt werden, um keinen politischen Skandal zu verursachen. Dazu werden alle Register gezogen, um eine Justiz der Lage anzupassen, um nicht reagieren zu müssen. Dazu ziehen die Politik, die Justiz und alle Ermittlungsbehörden an einem Strang.

Es ist unfassbar, wenn man selbst die Aktenlage nicht kennt und betroffen ist. Wer kann so mächtig sein, einen derartigen komplizierten Prozess so stark zu beeinflussen? Diese Frage wird wohl nicht zu beantworten sein, denn das System funktioniert offensichtlich wie von selbst und wird auch von keinem hinterfragt oder gar in Frage gestellt. Das erklärte Ziel ist es dabei, dass die deutsche Justiz unangreifbar ist und bleiben soll, wenn oder weil es politisch so gewollt ist. Dabei greifen alle möglichen Mechanismen, die es noch zu klären gilt, denn Rechtsbruch durch den Staat ist genauso wenig akzeptabel wie Rechtsbrüche durch überführte Straftäter. Die Beweisketten liegen auf dem Tisch in dem Fall und werden auch nicht dadurch entkräftet, weil die eine Seite die andere mit dem Argument schützt, die Gerichte seien in ihren Entscheidungen frei. Dies sind diese eben nicht, denn die Entscheidungen müssen bestimmten gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen, was nicht immer der Fall ist. Wir sprechen in Deutschland von 25 Prozent Fehlurteilen, wie es Experten schon mehrfach bestätigten. Dies ist ein sehr hoher Prozentsatz, der nicht durch das deutsche Volk zu billigen ist. Richter oder Staatsanwälte, die nachweislich schwere Fehler machen, müssen beruflich und öffentlich exekutiert werden, um keine weitere Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darzustellen, was diese sind, wenn Fehler unterlaufen. Die Regeln müssen so streng sein, um garantieren zu können, dass richtig entschieden wird. Derartige Berufsregeln gibt es in vielen Berufsgruppen, an denen man sich ein Beispiel nehmen kann und muss. Es wird Zeit, dass dies bei der deutschen Justiz auch endlich passiert.

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