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Die verloren gegangene Legitimation des staatlichen Gewaltmonopols

Das Gewaltmonopol des Staates kann nur dann Bestand haben, wenn der Staat seine Bürger vor Übergriffen im öffentlichen Raum effektiv zu schützen versucht und wenn jede Art von Gewalt unabhängig von der Herkunft und den politischen Ansichten des Täters in gleichem Maße verfolgt und bestraft wird. Einzelfälle können niemals verhindert werden, es darf aber keine allgemeine Bedrohungslage entstehen, in der mit Messern bewaffnete Zuwanderer nicht davon abgehalten werden, auch kleinere Konflikte kulturell motiviert durch lebensbedrohliche Übergriffe zu klären. Bereits heute erwarten die Mitglieder krimineller Clans oft milde Urteile, da Richter aus Angst um sich selbst und ihre Familien ein hartes Durchgreifen gegen die organisierte Kriminalität vermeiden. Wenn der Staat Gewalt von Flüchtlingen, Migranten und Linksextremisten relativiert und nur die Gewalt und den Hass durch Rechte und Rechtsextremisten scharf kritisiert und mit aller Härte verfolgt, dann bleibt jedem zum Abschuss frei gegeben oder allein gelassenen Bürger irgendwann nur noch die Möglichkeit, selbst zu Mitteln der Gewalt zu greifen, sofern er denn dazu in der Lage ist. Wer über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, kann sich alternativ die passenden „Schutzmächte“ kaufen und darauf hoffen, dass diese ihr Geld wert sind.

 

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22300/gewaltmonopol

… Das G. (staatliche Gewaltmonopol) soll für den Bürger im Verhältnis zu den Mitbürgern freiheitssichernd wirken. Es ist im demokratischen Staat auch eine Konsequenz des Demokratieprinzips; nur die demokratisch legitimierte Staatsgewalt, nicht die Gewalt gesellschaftlicher Mächte ist legitim. Das freiheitsbedrohende Übergewicht des Staates gegenüber dem Bürger, das durch die Monopolisierung der Herrschafts- und Gewaltbefugnis entsteht, wird im modernen Verfassungsstaat durch die Gewaltenteilung und durch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang des Gesetzes), v. a. aber durch die Bindung an die Grundrechte ausgeglichen.

 

Unser Grundgesetz wäre durchaus geeignet, beispielsweise einen Schutz vor terroristischen Gefährdern ohne deutschen Pass sicher zu stellen – wären da nicht die üblichen Einschränkungen, die es politischen Richtern ermöglichen, das Geforderte ins Gegenteil zu verkehren.

 

https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

 

So hat der laut Gerichtsentscheidung zurück zu holende Sami A. das Asylrecht zu missbrauchen versucht, in dem er sich als Salafist gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gestellt hat. Sein Asylantrag wurde zwar abgelehnt, doch standen einer Abschiebung sogenannte Abschiebehindernisse entgegen.

Es kann nicht sein, dass eine mögliche Foltergefahr im Heimatland einen potenziellen Terroristen schützt, so dass sein Verbleib in Deutschland das im Grundgesetz garantierte Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit der eigenen Bevölkerung de facto außer Kraft setzt. Hier wird meiner Ansicht nach ganz klar gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Sami A. wird wegen seiner Herkunft, seinem Glauben und seinen politischen Anschauungen in seinen Rechten bevorzugt behandelt, die potentielle nicht lebensbedrohliche „Gefährdung“ seiner Person in Tunesien hat der Gewichtung nach Vorrang vor der potentiell tödlichen Gefahr für die deutschen Bevölkerung.

Ein staatliches Gewaltmonopol verliert seine Legitimation, wenn der Staat nicht mehr dazu bereit und in der Lage ist, seine Bevölkerung vor vorhersehbaren Anschlägen gewaltbereiter Ausländer zu schützen, weil er deren Rechten den Vorrang einräumt.

Wenn kurze Haftstrafen für  mordende Asylbewerber – mit einem Bonus für die Identitäts- und Altersverschleierung versehen –  dazu führen, dass das Bedürfnis der Freunde und Verwandten der Opfer sowie der schockierten Öffentlichkeit nach einer gerechten Bestrafung durch den Staat nicht mehr befriedigt wird, dann ist der Weg zur Selbstjustiz nicht mehr weit. Wenn gefährliche Asylbewerber wie der Mörder von Kandel  bereits nach wenigen Jahren wieder auf die deutsche Bevölkerung losgelassen werden und wohlmöglich erneut jemanden abschlachten dürfen, dann beweisen diese Urteile, dass der Sicherheit der Bevölkerung in unserem Rechtsystem keinerlei Bedeutung mehr beigemessen wird, sobald die Rassismus-Keule geschwungen wird oder Protest gegen die Masseneinwanderung und die Flüchtlingskriminalität als nutzlos erlebt werden sollen. So hat die „Erziehung“ der Demonstranten von Kandel Vorrang vor dem Leben weiterer Unschuldiger. Für einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährigen Täter wurde politisch gewollt unter Ausschluss der Öffentlichkeit trotz der niederen Beweggründe seiner menschenverachtenden Tat eine Haftstrafe von nur 8,5 Jahren erwirkt. Der Täter soll während der Verhandlung sogar erneut durch einen Übergriff auf Justizbeamte aufgefallen sein. Er ist offensichtlich nach wie vor bei jeglicher Kränkung dazu  bereit, zu Mitteln der Gewalt zu greifen.

 

https://www.pfalz-express.de/bericht-mutmasslicher-moerder-von-mia-im-gerichtssaal-ausgerastet-beamten-angegriffen/

  1. August 2018

… Das berichtet aktuell die „Bild„-Zeitung. Demnach ist der Angeklagte, ein afghanischer Flüchtling, am achten Verhandlungstag am Landgericht Landau ausgerastet. Abdul. D. soll einen Vollzugsbeamten angegriffen haben.

Mias Mutter hatte laut „Bild“ gerade „beinahe wie in Trance“ erklärt, wie sie den Tod ihrer Tochter erlebte, den toten Körper ihres Kindes im Krankenhaus sah. Auch über die Beisetzung hatte sie gesprochen. Derweil ist Abdul. D. unruhig auf der Anklagebank hin und her gerutscht, schreibt die „Bild“. „Ich will hier sofort raus“, soll der mutmaßliche Täter geschrien haben und plötzlich aufgesprungen sein.

Zwei Vollzugsbeamte hätten versucht, ihn festzuhalten. D. habe um sich geschlagen, einen Beamten bespuckt und ihn als „Drecksbullen“ bezeichnet, so das Blatt. Dann sei er ihn angesprungen und habe ihn gewürgt. Der Beamte soll an Arm und Hand schwer verletzt worden sein. Erst SEK-Beamte hätten den mutmaßlichen Täter „ruhig stellen“ und ihn dann gefesselt abführen können…

 

In wohl maximal sechs Jahren Haft wird sich diese Veranlagung kaum „auswachsen“. Das durch den Staat in Aufrag gegeben Gefälligkeitsgutachten hat gehalten, was versprochen wurde. Die absolute Altersuntergrenze wurde geschickt auf ein paar Monate unter 18 Jahre angesetzt,  mit einer erstaunlichen Varianz von mindestens zweieinhalb Jahren nach oben, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“  und ohne Zweifel gegen die Bevölkerung.

Bei einem deutschen Täter wäre der staatlich gedeckte Altersschwindel nicht möglich gewesen. Unter Umständen hätte das Gericht ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen und dann die unbefristete  Einweisung in die Psychiatrie angeordnet. Sicherlich aber wäre bei einem vergleichbaren Entwicklungsstand nicht mehr nach dem Jugendstrafrecht für Heranwachsende geurteilt worden, sondern man hätte das Erwachsenenstrafrecht angewandt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

 

https://www.welt.de/politik/deutschland/article173769922/Gutachten-Mutmasslicher-Taeter-von-Kandel-war-unter-21-Jahre-alt.html

Veröffentlicht am 20.02.2018

Der mutmaßliche Täter im Aufsehen erregenden Tötungsfall von Kandel ist älter als bisher angenommen.

Da er aber unter 21 ist, kann er dennoch voraussichtlich nach Jugendstrafrecht verurteilt werden…

… Der mutmaßliche Täter im Aufsehen erregenden Tötungsfall von Kandel ist älter als bisher angenommen, kann aber voraussichtlich nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Ein Sachverständiger stellte bei dem Ex-Freund des getöteten Mädchens Mia ein absolutes Mindestalter von 17 Jahren und sechs Monaten fest. Wahrscheinlich sei der afghanische Flüchtling aber etwa 20 Jahre alt, teilte die Staatsanwaltschaft Landau am Dienstag mit. Der afghanische Flüchtling gilt dem Gutachten zufolge nicht als Erwachsener im strafrechtlichen Sinn. Bei der Untersuchung seien auch Röntgenaufnahmen von Hand, Gebiss und Schlüsselbeinen angefertigt worden… Mia wurde am 27. Dezember in einem Drogeriemarkt in Kandel erstochen. Der mutmaßliche Täter war offiziellen Angaben zufolge bei der Tat ebenfalls erst 15 Jahre alt – der Vater des Opfers hatte Zweifel daran geäußert.

 

Wer sind die Richter, die dieses Skandal-Urteil gefällt haben?

In brisanten Verfahren gegen Flüchtlinge oder – wie bei Sami A., für Flüchtlinge – äußern sich meist nur die Gerichtssprecher, die Präsidenten der Gerichte oder die Strafverteidiger zum Urteil. Die Namen der zuständigen Richterinnen und Richter finden in der Regel keine Erwähnung. Wird ein Aktenzeichen veröffentlicht, so kann anhand der Geschäftsverteilungspläne die zuständige Kammer bzw. der Senat einschließlich seiner Mitglieder ausfindig gemacht werden, falls sich denn keiner der Richter hat vertreten lassen müssen. Eine zuverlässige Auskunft über die Namen der Verantwortlichen ist daher kaum zu erhalten, außer man hatte die Möglichkeit, einem öffentlichen Verfahren beizuwohnen.

Im Fall des angeblich minderjährigen mutmaßlichen Afghanen Abdul D. war auch das nicht möglich, da vor Jugendstrafkammern unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wird.

Das für den Mord an Mia aus Kandel zuständige Landgericht liegt in Landau. Im Geschäftsverteilungsplan sind zwei potentiell zuständige Jugendkammern aufgeführt.

 

https://lgld.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Landgerichte/Landau_in_der_Pfalz/Dokumente/Geschaeftsverteilung_Richter_ab_01.01.2018.pdf

2. Strafkammer (Jugendkammer I)  

a) Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Jugendkammer im ersten und zweiten Rechtszug gehören sowie Entscheidungen gemäß § 92 JGG;…

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Kuhs Vertreter des Vorsitzenden: Richter am Landgericht Dr. Sturm Beisitzer: Richter am Landgericht Dr. Sturm Richterin am Landgericht Kurtze …

4. Strafkammer (Jugendkammer II): Strafsachen, in denen die 2. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz entschieden hat und die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen worden sind. Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Bork Vertreterin des Richterin am Landgericht Vorsitzenden: Zürker Beisitzer: Richterin am Landgericht Zürker Richter am Landgericht Klewin Richterin Pottmeyer – Krauß

 

Der für das Urteil in Frage kommende Vorsitzende Richter Helmut Kuhs konnte in einem anderen Fall durchaus eine besondere Schwere der Schuld wegen eines Hinschlachtens des Opfers feststellen und deshalb die Höchststrafe verhängen. Die Täter aus einem Clan der organisierten nicht sesshaften Wanderkriminellen genossen halt keinen Flüchtlings- und „Welpen“-Bonus.

 

 https://www.pfalz-express.de/moerlheimer-mordprozess-gericht-bestaetigt-lebenslaenglich/

21. Juni 2018

Keine Reue zeigten die beiden Angeklagten. Besonders L. (stehend, rechts hinten) zeigte sich aggressiv. Fotos: Pfalz-Express/Ahme

Landau. „Lebenslänglich“ lautet das Urteil der Revision des sogenannten „Mörlheimer Mordprozesses“, der die Gerichte nun zum dritten Mal beschäftigt hat.

Und zum dritten Mal mussten sich die Angehörigen der ermordeten 89-Jährigen die schrecklichen Schilderungen des Raubmordes an Schwester und Mutter anhören…

Während der Vorsitzende Richter Helmut Kuhs das Urteil und dessen Begründung vorlas, wurde es immer lauter und aufgeregter auf der Anklagebank. „Sie haben kein Rederecht mehr“, wandte sich Kuhs an den Angeklagten L. Das Ganze steigerte sich schließlich so sehr, dass am Schluss sechs Polizisten um die Angeklagten postiert waren…

Richter Kuhs hatte noch einmal in seiner Urteilsbegründung den Fall Revue passieren lassen. Er beschrieb das Umfeld der „Zigeuner“ (so nennen sie sich selbst), eines Familienclans von zirka 70 Personen, die zum Teil im Auto, auf Grünflächen und leerstehenden Gebäuden campierten und sich mit kriminellen Machenschaften im Umkreis von 100 Kilometern um Mannheim herum beschäftigten…

Die besondere Schwere der Schuld, was der BHG überprüft wissen wollte, hat das Gericht festgestellt. „Die Ermordete ist regelrecht hingeschlachtet worden“, so Richter Kuhs…

 

Das Hinschlachten eines jungen Mädchens aus Rache und gekränkter Eitelkeit scheint bei den Landauer Richtern wohl nicht so schwer zu wiegen. Da hält man es sogar für zumutbar, dass die Eltern des ermordeten Mädchens bereits in wenigen Jahren dem Täter wieder in Freiheit auf der Straße begegnen könnten.

 

https://www.welt.de/vermischtes/article181400166/Abdul-D-wegen-Mordes-verurteilt-Achteinhalb-Jahre-Haft-fuer-Messerstecher-von-Kandel.html

Stand: 03.09.2018

Rund acht Monate nach dem tödlichen Messerangriff auf die 15-jährige Mia in Kandel hat das Landgericht Landau ihren Ex-Freund zu acht Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Die Richter verurteilten den mutmaßlich aus Afghanistan stammenden Abdul D. wegen Mordes und Körperverletzung nach Jugendstrafrecht, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger hatten zuvor eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert, die Verteidigung sieben Jahre und sechs Monate wegen Totschlags.

Abdul D. akzeptiert das Urteil. „Mein Mandant verzichtet auf Rechtsmittel und ist mit dem Strafmaß einverstanden“, sagte Anwalt Maximilian Endler in Landau. Das Urteil sei „angemessen“. Er rechne damit, dass sein Mandant nach der Verbüßung eines Teils der Strafe abgeschoben werde, sagte Endler. In seinem letzten Wort habe Abdul D. noch einmal Reue bekundet…

 

Wie soll ein mutmaßlicher Afghane ohne Papiere und korrekte Altersangabe abgeschoben werden? Wer‘s glaubt…

Wenn weiterhin ausländische Gefährder und Gewalttäter nicht abgeschoben werden und die Taten von mordenden Flüchtlingen zu großen Teilen im Rahmen einer Kuscheljustiz extra mild bestraft werden, dann  ist es nur eine Frage der Zeit, bis die gewaltbereiten Teile der Bevölkerung  zur Selbstjustiz greifen.

Ob auch die zur Friedfertigkeit erzogenen Deutschen sich in absehbarer Zeit zum Zweck der Selbstverteidigung bewaffnen werden, bleibt fraglich. Bislang sind es hauptsächlich die „Reichsbürger“, die schon jetzt intensiv Vorsorge treiben, meist legale Waffen horten und ihren Einsatz trainieren.

Frauen legen sich Pfeffersprays zu oder Alarmgeräte, die einen schrillen Ton von sich gegeben.  Manche erlernen einen Kampfsport oder besuchen einen Selbstverteidigungskurs. Ob das alles etwas nützt, bleibt fraglich. Die Angreifer aus dem Nahen Osten und aus Afrika wurden in Gesellschaften sozialisiert, in denen die Gewalt an der Tagesordnung ist. Die Regelung von Konflikten, auch schon von Beleidigungen, mit Messern ist dort in bestimmten Gesellschaftsschichten üblich. Um in Krisengebieten zu überleben mögen diese Verhaltensweisen teilweise sogar notwendig sein.

In Deutschland sind seit der Abschaffung der Wehrpflicht nur noch kleine Teile der Bevölkerung im Kampf trainiert. Die deutsche Zivilbevölkerung hat kampferprobten Arabern und Afrikanern wenig entgegenzusetzen.

Die Zahl der Übergriffe könnte in den kommenden Monaten und Jahren sogar exponentiell wachsen. Die Sicherheitsbehörden, die Politiker und die Medien versuchen, die Zahl der tatsächlich begangenen Taten zu verschweigen. Es wird meist nur berichtet, wenn es Tote gab und wenn der Zuwanderungsstatus bereits durch einen Leak öffentlich geworden ist.

In Kandel gab es als Antwort auf das Urteil erneut einen Schweigemarsch, zu dem sich nur noch ca. 80 Menschen getraut haben sollen. Diejenigen, die friedlich gegen das Staatsunrecht demonstrierten, wurden nach dem folgenden Bericht von den linken Gegendemonstranten sogar in Sprechchören mit dem Tod bedroht. Was für eine „vorbildliche“ Gegendemo – pro Mord aus Hass – passend zur Tat des Abdul D.!

Gegen Morddrohungen von Linksextremen wird nichts unternommen, sie werden nicht einmal in der Öffentlichkeit scharf verurteilt.  Anschläge gegen AfD-Mitglieder sind mittlerweile an der Tagesordnung, zur Freude der Mainstream-Medien und eines Großteils der Politiker in Regierungsverantwortung. Ein staatliches Gewaltmonopol verliert auch dann seine Legitimation, wenn Anschläge auf Rechte als Kavaliersdelikte behandelt werden.

 

https://www.pfalz-express.de/demos-in-landau-80-kandel-ist-ueberall-teilnehmer-stehen-1-000-gegenprotestanten-gegenueber/

  1. September 2018

Geschätzt tausend Menschen protestierten gegen „Kandel ist überall“ auf dem Landauer Rathausplatz.
Fotos: Pfalz-Express

… Aufgerufen hatte ursprünglich das Bündnis „Kandel ist überall“, das das Urteil gegen den Mörder von Mia V. aus Kandel als zu mild empfunden hatte. Das Motto zur Kundgebung lautete: „Wir fordern Schutz, Sicherheit und mehr Gerechtigkeit“.

“Kandel ist überall“ hatte seinen Anfang in Kandel genommen und dort zu Beginn des Jahres mehrere tausend Teilnehmer mobilisiert. Dieses Mal waren es nach Polizeiangaben lediglich rund 80 Teilnehmer, die sich auf dem Rathausplatz versammelt hatten…

Ihnen gegenüber standen zuerst etwa 400 bis 500 Teilnehmer der vom Studierendenausschuss (Asta) der Uni Landau angemeldeten Gegendemonstration (unter dem Motto „Gemeinsam auf die Straße zu gehen für eine unabhängige Justiz und die Wahrung des Rechtstaats“)...

Immer mehr Menschen schlossen sich der Asta-Kundgebung an, so dass wenig später rund 1.000 Personen gegen die 80 „Kiü“-Teilnehmer standen, diesen gegenüber mit lauten Pfeifkonzerten ihren Unmut ausdrückten oder „Es gibt kein Recht auf Nazi-Propaganda“ riefen… In der Stiftskirche fand währenddessen ein Friedensgebet statt, an dem etwa 250 Personen teilnahmen…

Während „Kandel ist überall“ zum Landgericht zog, dort die Neutralität der Richter anzweifelte und von einem „Migrantenbonus“ sprach, hieß es auf der anderen Seite „Nazis raus“ oder „Zähne zeigen gegen Rassismus“. Die Gegendemonstranten brüllten heraus, was sie von den Teilnehmern des Schweigemarsches hielten: „AfD – Affen ficken Deutschland“, „Drecksnazis, wir bringen euch um“ – skandiert von fast ausschließlich jungen Leuten. Die andere, viel kleinere Gruppe, war mit Kerzen in der Hand vom Rathausplatz zum Landgericht unterwegs…

 

Das Motto der Gegendemonstration „für eine unabhängige Justiz und die Wahrung des Rechtstaats“ ist blanker Hohn.

Solche hasserfüllten Studierenden, angepeitscht durch einen linken Antifa-Asta, oder auch die Luftballon tragenden Naiven, die unbedingt und bedingungslos auf der Seite der „Guten“ stehen wollen, werden am leichtesten zu den Opfern von Übergriffen durch diejenigen, deren Gewalttaten sie zu verniedlichen versuchen. Diese Menschen haben jegliche rettenden Instinkte verloren und werden erst merken, dass ihr willkommen geheißener kampferprobter Zuwanderer gefährlich ist, wenn ihnen das Messer bereits im Rücken steckt. „Watch your back!“. Es werden Zeiten kommen, da werden nur diejenigen überleben, die entweder in einer Gefahrensituation rechtzeitig losrennen oder aber die Kunst der Selbstverteidigung in ausreichendem Maße beherrschen und adäquat bewaffnet sind. Die ideologisch geblendeten ohne jeglichen Hauch einer Intuition werden die Verlierer sein.

 

Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Schlächter selber.

 

 

 

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Erzogen im Selbsthass – wenn die deutsche Justiz islamistische Gefährder schützt

Die Gewaltenteilung funktioniert immer dort besonders gut, wo es den Bürgern schadet.

Wir befinden uns nicht in einer wehrhaften Demokratie, wie es der Verfassungsschutz gerne unterstreicht, wenn es Richtern möglich ist, das seelische Wohl von islamistischen Gefährdern über die Sicherheit der eigenen Bevölkerung zu stellen. Unter dem Vorwand einer hypothetischen Foltergefahr in den Heimatländern Abschiebungen zu verhindern ist gleichzusetzen mit einer Kapitulation vor den Feinden unserer Demokratie und unseres Rechtsstaates bzw. dem, was noch davon übrig ist. Die Justiz macht sich hiermit zum Gespött dieser Deutschlandhasser, die den Tod von „Ungläubigen“ rechtfertigen und junge Muslime radikalisieren und für den Dschihad rekrutieren.

Der aus Bochum am 13. Juli 2018 in einer Nacht-und-Nebelaktion nach Tunesien abgeschobene 42-jährige islamistische Gefährder Sami A. soll – wenn es nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht – umgehend nach Deutschland zurückgeholt werden. Die CDU-FDP-Landesregierung in NRW lehnt das derzeit noch ab, die Ausländerbehörde in Bochum ebenfalls.

 

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/fall-sami-a-stadt-bochum-soll-45-000-euro-zwangsgeld-zahlen-56660180.bild.html

Das Oberverwaltungsgericht in Münster – hier wird über die Vollstreckung der Zwangsgelder entschieden                                                                                   Foto: Bernd Thissen / dpa, WAZ FotoPool

14.08.2018 – 09:33 Uhr

Im juristischen Tauziehen um den abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. (44) drohen dem Ausländeramt Bochum jetzt Zwangsgelder in Höhe von 45 000 Euro!…

Dreimal habe die Anwältin von Sami A. bereits Geldstrafen beantragt. Begründung: die Stadt bemühe sich trotz Gerichtsbeschluss nicht ausreichend, den tunesischen Staatsbürger aus seiner Heimat zurückzuholen…

 

Der Ausgang dieses unwürdigen juristischen Tauziehens ist völlig unklar. Ich würde mich nicht wundern, wenn die tunesische Regierung den Gefährder ohne Anspruch auf Asyl letztendlich doch ausreisen lässt. Zurzeit werden in anderen Teilen Deutschlands und auch aus NRW durchaus Straftäter und Gefährder nach Tunesien abgeschoben. Es wundert, warum die Richter in diesen Fällen keine Bedrohung durch Folter gelten lassen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat vor wenigen Tagen für einen verurteilten IS-Unterstützer eine Ausweisungsverfügung erlassen – wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

 

https://www.welt.de/politik/deutschland/article180983768/Duesseldorf-IS-Unterstuetzer-aus-der-Haft-nach-Tunesien-abgeschoben.html

11.08.2018

…Wie das Blatt berichtet, wurde der 42-Jährige direkt aus der Justizvollzugsanstalt Dortmund zum Flughafen Frankfurt gebracht. Von dort sei er in Begleitung von Beamten der Bundespolizei mit einer Linienmaschine in die tunesische Hauptstadt Tunis gebracht worden…

Die Städteregion Aachen hatte eine Ausweisungsverfügung erlassen, weil von dem 42-Jährigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Einen Eilantrag des Mannes zum Schutz vor Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht Aachen Ende Juli ab…

Für großen Wirbel hatte zuletzt die juristisch umstrittene Abschiebung von Osama Bin Ladens Ex-Leibwächter Sami A. gesorgt. Der Islamist war am 13. Juli ebenfalls von Düsseldorf aus nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen seine Abschiebung am Vorabend wegen angeblich drohender Folter für unzulässig erklärt hatte. Der Beschluss erreichte die Ausländerbehörde Bochum erst, als A. bereits im Flugzeug saß…

 

Dass Sami A. ein Ex-Leibwächter Osama Bin Ladens war, ist nicht gesichert. Zweifelsfrei jedoch scheint festzustehen, dass der seit 20 Jahren in Deutschland lebende Tunesier Salafisten-Kreisen angehört, zur Radikalisierung der Szene beigetragen hat und dass er den islamistischen Terror gut heißt. Auch wenn er selbst keine Terroranschläge begeht genügt dieser Umstand, um eine Ausweisung wegen der Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Inneren Sicherheit zu rechtfertigen.

 

http://www.wz.de/home/politik/nrw/fall-sami-a-stamp-will-bis-an-die-grenze-des-rechtsstaats-gehen-1.2726352?page=2

  1. Juli 2018

Die Justiz war seit 2006 in 14 Verfahren mit Sami A. beschäftigt, heißt es in einer Antwort der Landesregierung…

 

Die erste Entscheidung gegen eine Abschiebung von Sami A. fiel im Jahr 2010 unter der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Im Juni 2016 erfolgte eine weitere Entscheidung zugunsten von Sami A. durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entgegen eines durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Juli 2014 widerrufenen Abschiebeverbots. Beide Urteile waren vom Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigt worden.

 

https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/bin-laden-leibwaechter-abschiebung-102.html

02.05.2018

Bisher wurde die Abschiebung von Sami A. durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom April 2017 verhindert. Die Richter hatten festgestellt, dem 42-Jährigen drohe bei einer Rückkehr nach Tunesien „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“…

 

Warum entscheiden deutsche Richter gegen die Sicherheit der eigenen Bevölkerung? 

Solche Urteile  müssen in jedem von ideologischer Indoktrinierung unabhängig denkendem Menschen Empörung und Verzweiflung auslösen. SPD-Politiker, Grüne und von diesen während ihrer Zeit der Regierungsverantwortung ernannte Richterinnen und Richter argumentieren stets mit dem Erhalt des Rechtsstaates, um Abschiebeverbote für unseren Rechtsstaat ablehnende ausländische Gefährder oder Kriminelle zu rechtfertigen.

Man kann das Recht nicht erhalten, indem man das Unrecht gewähren lässt, damit das Recht nicht dem Unrecht weichen möge. Aber genau diese völlig absurde Vorgehensweise postulieren  linke Gutmenschen-Juristen.

Diese sogenannte Elite, die eine märtyrerhafte Durchsetzung des Grundgesetzes fordert, gehört zu großem Anteil zu den „Kindern der 70er“, erzogen von den 68ern, im Selbsthass gegen das eigene Volk.

 

https://www.derwesten.de/region/sami-a-sondersitzung-landtag-id214888999.html

am 20.07.2018

Die unabhängigen Gerichte prüfen den Fall, kontrollieren damit den Staat und schützen den Bürger zum Beispiel vor willkürlichen Entscheidungen der Staatsgewalt. Eben das ist es, was man unter dem Begriff Rechtsstaat versteht. Wenn man bei Sami A. eine Ausnahme macht, hebelt man den Rechtsstaat aus, fürchten Kritiker: Auch für einen Gefährder wie A. muss das Grundgesetz gelten – in diesem Fall geht es also um ein wichtiges Grundsatzproblem.

Auch der Deutsche Anwaltsverein übte heftige Kritik an der Abschiebung von Sami A. „Das ist nicht tricky und nicht witzig. Das ist ein schwerer Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien“, sagte der Präsident des Vereins, Ulrich Schellenberg.

Felix Banaszak, Chef der NRW-Grünen, äußerte in einem Kommentar für die linke Tageszeitung „taz“ ebenfalls die Befürchtung, dass die Abschiebung den Rechtsstaat untergräbt: „Mittlerweile reicht eine ‚drohende Gefahr‘, die Angst vor der Angst, den Rechtsstaat de facto außer Kraft zu setzen.“…

 

https://www.welt.de/regionales/nrw/article179463108/SPD-und-Gruene-fordern-Sondersitzung-zu-Sami-A.html

Veröffentlicht am 16.07.2018 

Düsseldorf (dpa) – Zum Fall Sami A. fordern SPD und Grüne im Landtag von Nordrhein-Westfalen kurzfristig eine Sondersitzung des Rechtsausschusses trotz der parlamentarischen Sommerpause. Die schwarz-gelbe Landesregierung stehe im Verdacht, ein deutsches Gericht getäuscht und geltendes Recht missachtet zu haben, erklärte die parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Fraktion, Sarah Philipp, am Montagabend in Düsseldorf. «Deshalb beantragen wir eine Sondersitzung des Rechtsausschusses noch in dieser Woche.»

Die Grünen-Fraktionsvorsitzende Monika Düker fordert ebenfalls rasche Aufklärung. «Es deutet alles darauf hin, dass die Abschiebung Sami A.s nur durch die Täuschung eines Gerichts durch Bundes- und Landesbehörden gelingen konnte», sagte sie in der gemeinsamen Mitteilung… 

 

Nur wenige SPD-Politiker äußern Bedenken gegenüber der Gefährder-Kuschel-Justiz. Besondern unter denen mit Migrationshintergrund gibt es noch Menschen mit klarem Verstand, wie den Bochumer SPD-Politiker Serdar Yüksel, der sich bereits 2016 deutlich gegen ein Bleiberecht für Sami A. ausgesprochen hatte.

 

https://www.derwesten.de/politik/bin-ladens-vertrauter-darf-bleiben-debatte-um-urteil-fuer-sami-a-id11923815.html

Christopher Onkelbach und Stephanie Weltmann

am 16.06.2016 um 18:58 Uhr

…„Leute wie Sami A. haben in Deutschland nichts zu suchen und sind eine Gefahr für junge Menschen, die durch ihn radikalisiert werden könnten“, sagt der Bochumer Landtagsabgeordnete Serdar Yüksel (SPD) dieser Zeitung.

Sami A. gilt als Drahtzieher in der deutschen Islamistenszene…

Über mögliche Hintergründe des Richterspruchs könne er nur spekulieren: Die lange Verfahrensdauer sowie der nach seiner Ansicht ungewöhnliche Urteilsspruch könnten darauf hindeuten, so Yüksel, dass Sami A. vom Bundesamt für Verfassungsschutz angeworben worden sein könnte. Belege dafür habe er nicht. Das Verwaltungsgericht indes verweist auf die Gefahr, die Sami A. in Tunesien drohe: „Er ist eine so exponierte Persönlichkeit, dass er in jedem Fall zum Verhör gebeten und wohl auch festgesetzt werden würde.“…

 

Es ist nicht auszuschließen, dass Sami A. als V-Mann tätig war, wie vermutlich der Attentäter von Berlin Anis Amri. Wenn Sami A. für den NRW-Verfassungsschutz gearbeitet hätte, würde es auch Sinn machen, dass die Abschiebung gegen den Beschluss des Gerichts erst nach Abwahl der rot-grünen Landesregierung in NRW erfolgt ist. Sami A. könnte sich wie wohlmöglich auch Anis Amri nur zum Schein haben anwerben lassen, um sich dann unter der schützenden Hand des NRW-Verfassungsschutzes gefahrlos vernetzen zu können. Die Düsseldorfer Zelle, zu der Sami A. Kontakt gehabt haben soll, ist schließlich bilderbuchmäßig aufgeflogen. Die Hinweise auf die Terrorzelle sollen allerdings aus den USA stammen, angeblich von der NSA. Das sieht eher nach einer  CIA-gesteuerten Terror-Dilettantentruppe wie der Sauerlandgruppe aus als nach einem Projekt des Verfassungsschutzes, was ein Mitwirken des Sami A.  in beiden Lagern jedoch keineswegs ausschließt. Gerade die Aussage aus dem folgenden SPIEGEL-Artikel, man habe angeblich Hinweise auf eine Düsseldorfer Zelle in Osama bin Ladens Versteck gefunden, unterstützt diese weitere Hypothese. Es handelt sich um das übliche Narrativ, bei dem der 11. September als in Stein gemeißelt in die Geschichtsbücher Eingang finden soll, mit Hilfe der „Beweise“ aus der angeblich erst 2011 erfolgten Tötung Osama Bin Ladens ohne Leiche .

 

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/duesseldorfer-zelle-bundesanwaltschaft-fordert-hohe-haftstrafen-a-996358.html

Donnerstag, 09.10.2014

… Der Hauptangeklagte Abdeladim El-K. sei der „bislang höchstrangige Qaida-Kader vor einem deutschen Gericht„. Sein Ziel sei es nach seinen eigenen Worten gewesen, Menschen „zu schlachten“. Er habe eine Serie möglichst aufsehenerregender Terroranschläge im Auftrag der Qaida-Führung vorbereitet…

Außerdem habe sie sich über Sicherheitsvorkehrungen an Bahnhöfen und Flughäfen informiert. „Ein konkretes Ziel war nicht feststellbar, der Entschluss für den Anschlag ist aber unzweifelhaft“, sagte Gorf….

Ziel sei es gewesen, „Angst und Schrecken zu verbreiten“ aus Vergeltung für den Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan. „Sie erhofften sich von den Mordtaten Vergebung ihrer Sünden und das Paradies“, sagte Gorf…

In mitgelesenen E-Mails an die Qaida-Führung stand: „Oh, unser Scheich, wir halten noch unser Versprechen. Wir werden mit dem Schlachten der Hunde anfangen.“ Hinweise auf eine Düsseldorfer Qaida-Zelle waren der US-Bundespolizei FBI zufolge auch im Versteck von Terroristen-Chef Osama bin Laden entdeckt worden…

 

Die schwammige Äußerung von Innenminister Jäger im Jahr 2012 bezüglich des Kontaktes von Sami A. zu mehreren Mitglieder der Düsseldorfer Zelle lässt Fragen offen. Sami A. sei schließlich mit einer Deutschen verheiratet und habe drei Kinder, gab der Innenminister zu bedenken. Die Deutsche ist eine eingebürgerte Tunesierin, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Kinder im Sinne ihres Mannes zu guten Salafisten erzieht, gegen unsere Vorstellungen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und im Hass auf das Land, das sie ernährt.

 

https://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article109083587/NRW-wird-Ex-Bin-Laden-Leibwaechter-nicht-los.html

Veröffentlicht am 07.09.2012

… Das Innenministerium bestätigte, dass Sami A. bislang fast 20.000 Euro staatliche Transferleistungen erhalten hat. Sami A. hatte in Bochum eine eigene Moschee gründen wollen. Er soll auch Kontakt zu mehreren der mutmaßlichen Terroristen der Düsseldorfer Al-Qaida-Zelle gehabt haben. „Es mag der Öffentlichkeit seltsam vorkommen, dass ein solcher Gefährder mitten unter uns lebt“, räumte NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) ein. Sami A. sei aber auch mit einer Deutschen verheiratet und habe drei Kinder. Der CDU-Abgeordnete Peter Biesenbach sagte, die Ehefrau sei kurz vor der Heirat eingebürgert worden. Familienangehörige der Frau sollen sich angeblich im Al-Qaida-Umfeld bewegen. Sami A. soll sich im Jahr 2000 in einem Al-Qaida-Lager in Afghanistan aufgehalten haben. Dies war seinerzeit aber noch nicht strafbar…

 

Die familiäre Einbindung des Sami A. war auch für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein geeigneter „humanitärer“ Vorwand, obwohl Ehe, Kinder und islamistischer Terror einander keineswegs ausschließen.

 

https://www.waz.de/staedte/bochum/warum-bin-ladens-ex-leibwaechter-in-bochum-bleiben-darf-id11921956.html

… Zur gleichen Zeit hatte das Bochumer Ausländerbüro Sami A. mit Abschiebung gedroht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob die Verfügung allerdings als unverhältnismäßig auf. Dabei spielte für die Richter auch eine Rolle, dass Sami A. in Bochum eine eingebürgerte tunesischstämmige Ehefrau sowie mehrere kleine Kinder mit deutschem Pass hatte…

 

Die Argumentation der zuständigen Richter gegen die Abschiebung spricht eher für eine ideologisch begründete Entscheidung.

Die verschiedenen Verfahren um Sami A. sind undurchsichtig, die Zusammenhänge für Nicht-Juristen schwer nachvollziehbar. Entscheidend für die Forderung nach einer Rückholung des Gefährders scheint aber der Ausgang des Verfahrens zu sein, das durch die Kammer 7 a um den Vorsitzenden Richter Oliver Engsterhold geführt wurde, so wie es einer offiziellen Mitteilung des  Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu entnehmen ist.

 

http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/06_180713/index.php

… Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurden seit Ende Juni von dem Antragsteller drei Verfahren betrieben. Zwei gegen die Ausländerbehörde der Stadt Bochum gerichtete Verfahren, nämlich um die Androhung der Abschiebung (Az.: 8 L 1240/18) und ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A (8 L 1304/18) sowie ein gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtetes Verfahren gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten (7a L 1200/18.A)… 

05.07.2018
Übertragung des Verfahrens 7a L 1200/18.A von der gesetzlich zunächst zuständigen Einzelrichterin auf die Kammer aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen…

 

http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/171211-Geschaeftsverteilungsplan-2018.pdf

7a. K A M M E R Vorsitzende: Vorsitzender Richter am VG Engsterhold Weitere Richter: Richterin am VG Petersen Richterin Schäfers Geschäftsbereich Asylrecht betreffend Ägypten, Algerien, Angola, Cote d’Ivoire, Gambia, Ghana, Marokko, Niger, Simbabwe, Togo und Tunesien.

 

Die zunächst vorläufige aber angeblich nicht anfechtbare Entscheidung vom 12. Juli 2018, dass Sami A. nicht abgeschoben werden darf, begründet die Kammer wie folgt:

 

http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/05_180713/index.php

Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich

13.07.2018 

Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 widerrief das BAMF die Feststellung dieses Abschiebungsverbotes erneut und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen richtet sich der mit Beschluss vom am 12. Juli 2018 beschiedene Antrag des Tunesiers.

Der Einschätzung des BAMF vermochte sich die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuschließen und verblieb damit im Ergebnis bei ihrer Einschätzung im Urteil vom 15. Juni 2016. Die Kammer konnte – anders als das BAMF in dem Bescheid vom 20. Juni 2018 – nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so weit geändert hätten, dass für den Antragsteller im Fall der Rückkehr nach Tunesien keine beachtliche Gefahr mehr bestehe. Eine diplomatische verbindliche Zusicherung der tunesischen Regierung, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr keine Folter drohe, liegt nach den Feststellungen der Kammer nicht vor. Die Erklärung des tunesischen Ministers für Menschenrechte vom 1. Mai 2018 sei nicht gegenüber staatlichen Stellen, sondern allein gegenüber einem deutschen Presseorgan abgegeben worden und reicht deshalb nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Sicherheit des Antragstellers vor menschenrechtswidriger Behandlung in Tunesien zu gewährleisten.

Aufgrund der aktuellen Widerrufsentscheidung des BAMF drohte die Ausländerbehörde der Stadt Bochum dem Antragsteller die Abschiebung nach Tunesien an. Diese Maßnahme ist aufgrund der bisher bestehenden tatsächlichen Duldung des Aufenthalts des Klägers in Deutschland erforderlich, um eine Abschiebung zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 (8 L 1240/18)  hat die für die aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet, da der Antragsteller ausreisepflichtig ist. Die Abschiebungsandrohung kann unabhängig vom Bestehen der durch das BAMF zu prüfenden Abschiebungsverbote ausgesprochen werden und dient lediglich der rechtlichen Vorbereitung der tatsächlichen Abschiebung.

Zum Hintergrund:

Der 1976 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger, der 1997 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist ist. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 2000 eine militärische und ideologische Ausbildung in einem Ausbildungslager der Al Kaida in Afghanistan absolviert und zeitweise zur Leibgarde von Osama Bin Laden gehört zu haben. Anschließend soll er sich in Deutschland als salafistischer Prediger betätigt haben. Der Kläger hat diese Vorwürfe stets bestritten. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt…

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 insbesondere klar, dass die Frage islamistischer oder salafistischer Vergangenheit oder Betätigung des Klägers für die Entscheidung keine Rolle gespielt habe. Dem Verbot, Menschen der Folter auszusetzen, komme im internationalen und nationalen Recht ein so hoher Stellenwert zu, dass niemand einem entsprechenden Risiko ausgesetzt werden dürfe.

Aktenzeichen: 7a L 1200/18.A

 

Die Begründung des Gerichts ist unschlüssig. Der Aufenthalt in einem Ausbildungslager war im Jahr 2000 ohnehin noch nicht strafbar. Die Tätigkeit als salafistischer Prediger scheint in mehreren Verfahren zweifelsfrei festgestellt worden zu sein. Die Erklärung eines tunesischen Ministers soll angeblich nicht ausreichen, der arme Gefährder könne trotzdem durch Unmenschlichkeit gefährdet sein. Am deutlichsten aber zeigt der letzte Satz die wahre Geisteshaltung der zuständigen Richter. Den höchsten Stellenwert im deutschen Recht  hat der Schutz von Ausländern vor Folter in ihren Heimatländern. Das Verbot, Islamisten dieser Gefahr auszusetzen, bewerten die Richter als höher stehend als das Recht auf Leben der eigenen Bevölkerung. Das Abschiebeverbot wegen Foltergefahr rechtfertigt also Kollateralschäden in Form von Terroranschlägen und Morden aus islamistischem Hintergrund in Deutschland.

Das Leben Fremder wird hier ganz eindeutig über das Leben der eigenen Landsleute gestellt, mit dem Argument von Folter, die auch nach deutschem Recht nicht gänzlich unzulässig ist. Schon viele politische Gefangene wurden mit Hilfe der Isolationsfolter psychisch und physisch zerstört. Wenn es nach diesen Richtern ginge, müsste ein Verbot auch für Auslieferungen nach Deutschland gefordert werden. Aber diese vom Selbsthass erleuchteten Hyper-Moralisten kennen nur das Leid der Anderen – woanders.

Der Vorsitzende Richter Oliver Engsterhold als Hauptverantwortlicher für die Entscheidung gegen die Abschiebung wurde, wie es aussieht, erst im April 2017 kurz vor Ende der rot-grünen Herrschaft in NRW auf seinen derzeitigen Leitungsposten als Vorsitzender Richter befördert, vermutlich um im Sinne der SPD und der Grünen weiterhin Abschiebungen von Gefährdern juristisch zu blockieren, auch wenn die aktuelle schwarz-gelbe Landesregierung einen anderen Kurs einzuschlagen gedenkt.

 

https://www.justiz.nrw.de/JM/jmbl/archiv_2017/20170415.pdf

Justizministerialblatt  für das Land Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 15. April 2017, Nr. 8

(S. 100) OVG und Verwaltungsgerichte

Ernannt:

z. Vors. Richter/in am VG: Richter/in am VG Oliver Engsterhold in Gelsenkirchen, Andrea Kleinschmidt u. Susette Schuster in Köln;

 

Auch beim Oberverwaltungsgericht in Münster sitzen ganz ohne Zweifel die politisch korrekten „Gutmenschen-Juristen“ fest im Sattel.

Die automatisch nach einer Abschiebung verhängte Wiedereinreisesperre in den Schengen-Raum wirkt bislang wohl bei einem Rückkehr-Versuch per Flugzeug zuverlässig und seit Juni 2018 teilweise auch bei den Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze. Bei Sami A. wäre ich mir da allerdings nicht so sicher, da dieser ja niemals einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Die Verschärfung der Ausführungsbestimmungen greift ohnehin nicht, wenn wie im folgenden Fall Grenzkontrollen wie an der Grenze zu Frankreich generell nicht durchgeführt werden dürfen.

 

https://www.swp.de/suedwesten/landespolitik/illegale-migranten-werden-oft-im-zug-gefasst-27194440.html

Stuttgart / Kathrin Kammerer 21.07.2018

Der Nigerianer Jeffrey Omorodion wurde im März gemeinsam mit seiner Familie aus Baden-Württemberg nach Frankreich abgeschoben… Bei der Abschiebung hatte er die Beamten mit einem Messer bedroht. Obwohl gegen ihn ein Aufenthalts- und Einreiseverbot verhängt wurde, reiste Omorodion mit Frau und Kindern einen Tag später wieder nach Deutschland ein. Seitdem lebt die Familie in Pforzheim.

Während des Union-Streits über den Masterplan Migration wurde fast ausschließlich über die deutsch-österreichische Grenze diskutiert…

Die meisten illegalen Migranten wurden im ersten Quartal 2018 in Zügen aufgegriffen (44 Prozent), gefolgt von Bahnhöfen (27 Prozent) und Fernbussen (13 Prozent). Auch Jeffrey Omorodion kam per Zug von Frankreich nach Deutschland zurück. Kontrolliert wurden er und seine Familie beim erneuten Grenzübertritt nicht, denn die französisch-deutsche Grenze ist eine Schengen-Binnengrenze: Hier darf die Bundespolizei keine festen Grenzkontrollen durchführen.

 Eine Ausnahmeregelung gibt es nur an der deutsch-österreichischen Grenze: Dort wurden im September 2015 die Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt, dort können Bundespolizisten also auch die Einreise nach Deutschland verweigern („Zurückweisung“)…

Jeffrey Omorodion und seine Familie kamen über die Erstaufnahmestelle in Karlsruhe schließlich nach Pforzheim. Sein Asylantrag wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht geprüft, da er bereits in einem anderen Schengen-Land einen Antrag gestellt hat, erklärt das Innenministerium. Gegen die erneute Überführung der Familie nach Frankreich wurde jedoch geklagt: „Eine Rückführung kann frühestens nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgen“, sagte der Ministeriumssprecher… 

 

Und wie immer kann geklagt werden gegen die erneute Abschiebung und das trotz illegaler Wiedereinreise.

Die tunesischen Behörden scheinen im Fall Sami A. ebenfalls einzuknicken. Wenn sie nicht mehr wissen, wo sich der abgeschobene Gefährder mittlerweile aufhält, dann ist damit zu rechnen, dass dieser Feind der Demokratie bald als neuer Asylsuchender an der deutschen Grenze steht. Sami A. müsste nur in Spanien anlanden und dann über Frankreich per Zug nach Deutschland zurückkehren. Er könnte also entweder per Schlepper-Service  das Mittelmeer überqueren oder per Flugzeug zurück geholt werden, sofern das Oberverwaltungsgericht in Münster den Rückholbeschluss aus Gelsenkirchen bestätigt. Das ist in Anbetracht der bislang vom OVG getroffenen Entscheidungen als nicht unwahrscheinlich einzustufen. Bei all dem rot-grünen Geschrei nach „Rechtsstaatlichkeit“ ist zu befürchten, dass die schwarz-gelbe NRW-Landesregierung und die Bundesregierung dann ebenfalls einknicken und den Beschluss zähneknirschend umsetzen. Man möchte ja nicht in die Nähe der AfD gerückt werden. In Bezug auf kriminelle „Gäste“ ist das Grundgesetz als heilig zu behandeln, hier heißt es „im Zweifel für den Islamisten“. Für deutsche Angeklagte wie beim NSU-Verfahren gilt diese Forderung nicht und ein Urteil trotz fehlender Beweise nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Anklage“ erzeugt in der Öffentlichkeit keinerlei breite moralische Entrüstung.

Falls Sami A. aus Hass auf die Deutschen wegen der „unmenschlichen“ Trick-Abschiebung dann während seines erneuten Weges durch die juristischen Instanzen doch zur terroristischen Tat schreiten sollte, so kann man denjenigen die Schuld zuschieben, die den Gefährder ins Flugzeug Richtung Tunesien gesetzt hatten, und die „Gutmenschen“ waschen ihre Hände in Unschuld.

 

https://www.welt.de/politik/article180983578/Ex-Leibwaechter-Bin-Ladens-Tunesien-hat-Zweifel-an-Schuld-von-Sami-A.html

Stand: 11.08.2018

Die tunesischen Ermittlungsbehörden sind noch unentschlossen, ob sie den aus Deutschland in einer Nacht-und-Nebel-Aktion abgeschobenen Gefährder Sami A. anklagen werden. „Zurzeit spricht mehr für seine Unschuld als für eine Verwicklung in terroristische Netzwerke“, sagte ein Sprecher des Justizministeriums in Tunis dem „Spiegel“.

Der angebliche Ex-Leibwächter Osama Bin Ladens kann sich frei im Land bewegen und muss sich nur auf Zuruf bei der Polizei melden. Wo sich der 42-Jährige befindet, weiß das Justizministerium nicht. Sami A. soll sich laut Zeugenaussagen im Jahr 2000 in einem Qaida-Ausbildungslager in Afghanistan aufgehalten haben, was er bestreitet; die Ermittlungen werden noch Wochen dauern…

Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU) nahm das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach massiver öffentlicher Kritik wegen seiner Entscheidung in Schutz. Natürlich stehe es jedem frei, gerichtliche Entscheidungen auch kritisch zu bewerten, sagte Biesenbach der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Wenn Richter wegen kontroverser Urteile persönlich beleidigt und bedroht werden, ist das jedoch völlig inakzeptabel und kann zudem eine Straftat darstellen.“

„Unabhängig davon, wie man zu den Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Fall von Sami A. steht, bin ich überzeugt, dass die Richter sie nach bestem Wissen und Gewissen in richterlicher Unabhängigkeit getroffen haben, wie es ihre Aufgabe ist“, sagte Biesenbach. Die inhaltliche Überprüfung werde nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vornehmen…

 

Und auch der neue CDU-NRW-Justizminister nimmt die Richter in Gelsenkirchen, die unser Recht ad absurdum führen, mittlerweile in Schutz, weil sie – wie überraschend – beleidigt und bedroht werden.  Er äußert sich überzeugt davon, dass die Kammer 7 a um Oliver Engsterhold, so wie es sein soll, nach bestem Wissen und Gewissen in richterlicher Unabhängigkeit entschieden habe, … im Wissen um die deutsche Erbschuld, mit dem Gewissen der politischen Seilschaft und unabhängig von jeglichem gesunden Menschen-Verstand und Selbsterhaltungstrieb.

 

Richter-Schaf zum Wolf: 

„Du darfst in unserer Herde verweilen, denn es ist unser oberstes Gesetz, niemanden dem Hungertode preis zu geben.“

 

Nachtrag vom 17. August 2018:

Der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat erwartungsgemäß entschieden, dass Sami A. zurückgeholt werden muss. Die beiden Pressemitteilungen des Gerichts sollen suggerieren, dass es sich hierbei um eine alternativlose Entscheidung handele, da die Abschiebung selbst rechtswidrig erfolgt sei und man im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt nicht die Aufgabe habe zu prüfen, ob Sami A. tatsächlich Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Eilverfahren sei unanfechtbar und das Klageverfahren selbst laufe noch. Trotz der erheblichen von ihm ausgehenden Gefahr soll Sami A. also bis zum Abschluss aller möglichen Instanzen weiterhin in Deutschland leben dürfen.

 

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/34_180815/index.php

Sami A.: Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung

  1. August 2018

Für eine Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller in Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht, sei hier kein Raum. Insoweit sei der Senat an die weiterhin wirksame Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 2010 gebunden. Die dort getroffene Feststellung gelte vorerst fort, nachdem das Verwaltungsgericht die Vollziehung des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 ausgesetzt habe. Über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei abschließend in dem (beim Verwaltungsgericht anhängigen) Klageverfahren zu befinden…

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar

Aktenzeichen: 17 B 1029/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 1315/18)

 

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/35_180815/index.php

Fragen und Antworten zum Fall Sami A. aus Anlass des Beschlusses des OVG NRW vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18

2. Was bedeutet die Anordnung der sofortigen Vollziehung?

Die Klage gegen einen belastenden Bescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vor der Entscheidung über die Klage zu verhindern.

6. Hat das Oberverwaltungsgericht den asylrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – inhaltlich überprüft?

Nein. Dieser Beschluss ist als asylrechtliche Entscheidung im Eilverfahren unanfecht­bar… Für die vom OVG nur zu beurteilende ausländerrechtliche Frage, ob Sami A. nach Deutschland zurückzuholen ist, kommt es allein darauf an, ob die Abschiebung selbst rechtswidrig war und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist…

9. Sami A. wird von den deutschen Behörden als sogenannter Gefährder ein­gestuft. Welche Rolle spielte es für die Entscheidung, dass er nach Deutschland zurückzubringen ist?

Dieser Umstand ist bei der Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und nachfolgend der Folgenbeseitigung im Wege einer Rückholung unerheblich. Der Ausländerbehörde und den weiteren beteiligten Sicherheitsbe­hörden obliegt es, in Fortführung des – vor der rechtswidrigen Abschiebung durchgeführten – erforderlichen Sicherheitsmanagements Sami A. im Bundes­gebiet zu beobachten und zu kontrollieren.

 

Das Gericht weist darauf hin, dass die Gefahr, die von Sami A. ausgeht, völlig unerheblich sei. Es wird angedeutet, dass man ihn ja rund um die Uhr überwachen lassen könne, um Schlimmeres zu verhindern. Dabei wird außer Acht gelassen, dass solch eine Überwachung über 30 Personen bindet, die dann anderorts fehlen. Außerdem kann keine Überwachung eine Gewalttat sicher verhindern. Die Richter des 17. Senats machen es sich leicht, wenn sie sich auf formale Aspekte berufen und die Sicherheit der Bevölkerung als Argument nicht gelten lassen.

In der Öffentlichkeit äußerte sich nur die Präsidentin des OVG Münster und blies sich moralisch auf, um mit erhobenem Zeigefinger anzumahnen, dass die Exekutive Gerichtsentscheidungen umzusetzen habe.

 

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/praesidentin-ovg-nrw-ricarda-brandts-interview-sami-a-abschiebung-rechtsstaat-unabhaengigkeit-gerichte/

Dr. Ricarda Brandts:

…Die Gerichte müssen unabhängig von der Mehrheitsmeinung urteilen. Und jeder sollte sich bewusst machen, dass ein Rechtsstaat sich gerade dadurch bewährt, dass er auch die Rechte von Minderheiten schützt, sogar die Rechte derjenigen, die den Rechtsstaat selbst nicht achten.

Im Fall von Sami A. geht es um ein sensibles Feld bei der Abgrenzung der Sicherheit der Bevölkerung und der Rechte derer, die die Sicherheit gefährden oder gar verletzen. Der Rechtsstaat muss sich insoweit durchsetzen, dass auch Gefährder, Straftäter und Terroristen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf Achtung ihrer Menschenwürde haben

Dr. Ricarda Brandts ist Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land NRW und in dieser Funktion auch Präsidentin des NRW-Verfassungsgerichtshofs. Die 62-jährige Juristin war bis 2013 Präsidentin des Landessozialgerichts NRW in Essen, bevor sie nach Münster berufen wurde.

Interview: dpa

 

Diese Argumentation der Präsidentin des OVG ist so widersinnig, so mitleidlos und herzlos gegenüber den Opfern der Islamisten, dass es einem den Atem verschlägt. Effektiver Rechtsschutz für engagierte rechtstreue Steuerzahler scheint in diesem „Rechtsstaat“ nicht vorgesehen zu sein.

Ich bewerte das Vorgehen der Stadt Bochum und der Landesregierung NRW als eine Art Notwehr bzw. Nothilfe, um mögliche Terror-Opfer in der Zivilbevölkerung gegen die gewissenlose Entscheidung der Gerichte zu verhindern.

Sollte Sami A. zurückgeholt werden und in Folge dessen direkt oder indirekt für den Tod von Menschen verantwortlich sein, so würden die zuständigen Richter in meinen Augen hierfür eine Mitverantwortung tragen.

Der für die Entscheidung verantwortliche 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts wird durch den Vorsitzenden Richter Joachim Teipel geleitet.

 

http://www.ovg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/ovg/gvpl_2018.pdf

  1. S e n a t Vorsitzender: Vorsitzender Richter am OVG T e i p e l Stellv. Vorsitzender: Richter am OVG Dr. P r z y g o d e Richterin am OVG S c h r ö d e r – L o t h o l z

Geschäftsbereich

  1. Ausländer- und Auslieferungsrecht, soweit es nicht im Asylgesetz oder in § 75 Nr. 12 Aufenthaltsgesetz geregelt ist und soweit die Streitverfahren bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Arnsberg oder Gelsenkirchen anhängig geworden sind (0600 );
  2. Verfahren betreffend den räumlichen Aufenthalt oder die Wohnungnahme innerhalb des Bundesgebietes der in § 2 FlüAG genannten Personen nach dem Asylgesetz und §§ 1 und 3 FlüAG (1820, 1920);

 

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2007/30_071101/index.php

Die Landesregierung hat Richter am Oberverwaltungsgericht Joachim Teipel zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Er übernimmt die Leitung des 17. Senats, zu dessen Geschäftsbereich u. a. Verfahren aus dem Ausländer- und Auslieferungsrecht, dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem Asylrecht gehören…

Joachim Teipel wurde 1955 in Iserlohn geboren. Er bestand dort 1974 das Abitur und studierte anschließend in Münster Rechtswissenschaft…

Seine richterliche Laufbahn begann Joachim Teipel im Dezember 1981 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen… Neben seiner richterlichen Tätigkeit wirkt er seit Juli 2001 zugleich als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Verfassungsgerichtshof NRW.

 

https://gw-nottuln.de/docs/2012-stiftslauf-erg/5_km.pdf

Ergebnisliste 5 km

28 Teipel, Joachim 55 Nottuln M55 2 00:25:21

 

http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Coesfeld/Nottuln/2013/07/Nottuln-Zeugnisse-fuer-100-Abiturienten-Dieser-Planet-braucht-sie

Der Abschied von lieb gewonnenen und der Ausblick auf das Kommende standen am Samstag im Mittelpunkt einer feierlichen Matinee, auf der 100 Abiturienten des Gymnasiums Nottuln verabschiedet wurden. 

Von Benedikt Falz

Sonntag, 07.07.2013, 18:07 Uhr

… Weiter ging es dann mit der Ansprache von Elternvertreter Joachim Teipel. „Ihr habt hier vieles gelernt, nicht nur für die Schule, sondern für das Leben“, war er überzeugt. Nach seinem Dank an den Einsatz der Lehrer richtete er das Wort an die Schüler und rief zu Verantwortung und Mündigkeit auf: „Wer eine eigene Meinung hat, sollte diese auch äußern. Aber wenn ihr nach den Sternen greift, verliert nie die Bodenhaftung.“

Besonders geehrt wurden Katharina Kronsbein, Henri Schmidt und Flavio Teipel, die mit 1,0 die Bestnote auf ihren Abiturzeugnisse stehen haben…

 

Der Richter Joachim Teipel scheint die Bodenhaftung längst verloren zu  haben. Aber auch er sollte an die Zukunft seiner Kinder denken.

 

Der Kampf gegen die „Erleuchtung“

 

 

Messerverbote im Waffengesetz – wirksam gegen den Selbstschutz und friedliche Nutzer

2003 wurde ein neues Waffengesetz auf den Weg gebracht, das den Besitz bestimmter  Messer, Schlagringe und anderer gefährlicher Gegenstände unter Strafe stellt. Verschärft wurde das Gesetz im Jahr 2008, um unter anderem auch das Führen einiger nicht verbotener Messer als kostspielige Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.

Verboten: u. a. Einhandmesser, Schlagring, Butterflymesser  

Diese neue Gesetzgebung sollte Straftaten verhindern helfen, wie der Begründung zu einem Beschluss des OLG Stuttgart zu entnehmen ist. Erreichen wollte man die „Eindämmung von Gewalttaten mit Messern“ mit dem Ziel, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“.

Wie zu erwarten richten sich dabei sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren überwiegend gegen die friedlichen Nutzer und gegen durch Gewalterfahrungen traumatisierte Menschen, die derartige Waffen stets nur zum gefühlten Selbstschutz bei sich getragen haben. Dieser Personenkreis wurde durch hohe Geldstrafen erfolgreich diszipliniert.

So hat das OLG Stuttgart 2011 einen richtungsweisenden Beschluss gefällt, der das Bußgeld gegen einen Autofahrer für zulässig erklärte. Der Mann hatte zwei ganz kleine Einhandmesser als Gurtschneider für Notfälle mit sich geführt. Die schlauen Richter stellten fest, dass er hierzu auch einen Gurtschneider hätte verwenden können. Die innere Sicherheit Deutschlands  habe Vorrang vor Individualinteressen. Hierzu zählt selbstverständlich auch das Bedürfnis, sich im Angriffsfall adäquat verteidigen zu können. Ob schrille Geräusche und Pfeffersprays Messerstecher abwehren können, nun ja, das hängt wohl von den genauen Tatumständen ab.

Der Beschluss des OLG Stuttgart ist jedenfalls ein Schlag ins Gesicht jedes redlichen Bürgers.

 

https://openjur.de/u/354123.html

OLG Stuttgart 14. Juni 2011  4 Ss 137/11 Beschluss openJur 2012, 64381

  1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.
  2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. November 2010 wird als unbegründet ve r w o r f e n.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

…Der Gesetzgeber knüpfte mit dem Begriff Einhandmesser an einen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 13. Februar 2008 ((BT-Drs. 16/8224, S.14) (wohl empirisch) ermittelten Befund an, die Einhandmesser hätten besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen… 

Der Betroffene hat die Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis i. S. d. § 42 a Abs.2 S. 1 Nr.2 WaffG transportiert. Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Behältnis...

 Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, ‑ im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT.-Drs. 16/7717, S. 39)…

Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. – so wie hier – lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).

Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.

 

Gurtmesser haben Vor- und Nachteile.

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Gurtmesser

Das Gurtmesser ist ein Werkzeug mit einer Klinge, das der schnellen und ungefährlichen Befreiung von Personen aus einem Sicherheitsgurt dient.

Es existieren Empfehlungen an Autofahrer, Nothammer und Gurtmesser mitzuführen, um im Falle eines Straßenverkehrsunfalls sich selbst oder andere schnell befreien zu können...

 

Gurtmesser, kombiniert mit einem Nothammer. Zum Größenvergleich ein Bleistift.

 

Mit einem Gurtmesser kann man sich bei dem Zertrennen des Gurts nicht so leicht selbst verletzen, dafür lässt sich damit im Ernstfall kein Angreifer abwehren. Aber das darf ja auch nicht sein. In Deutschland ist Selbstverteidigung nur zulässig, wenn es einem dabei gelingt, den Angreifer nicht zu verletzen. Ansonsten zählt die Notwehr schnell als Straftat und die Gerichte machen mit aller Selbstverständlichkeit das Opfer zum Täter. Und wenn dann mal wieder jemand niedergestochen wird von z. B. einem jugendlichen Messerstecher, dann bewertet die Staatsanwaltschaft diese Tat meist als gefährliche Körperverletzung, der Jugendliche wird entweder zu einer Bewährungsstrafe oder zu einer sehr kurzen Haftstrafe verurteilt und das Opfer, wenn es denn überlebt, kann ohne finanzielle Entschädigung und Hilfe zusehen, wie es mit den gesundheitlichen Folgeschäden zurechtkommt. Das ist die traurige Realität der deutschen „Rechtsprechung“.

Wenn ein Einhandmesser zum Schneiden von Äpfeln mitgeführt wird, droht in Sachsen nach dem folgenden Bericht  ein Verwarngeld von 50 €. Das ist eine vergleichsweise harmlose Ahndung, bis zu 10 000 € dürfen als Bußgeld verhängt werden.

 

http://www.sz-online.de/sachsen/ans-messer-geliefert-3497919.html

Donnerstag, 22.09.2016

Seit Jahren schneidet Uwe Scholz mit seinem Messer täglich seine Frühstücksäpfel. Weil es Gesetze gibt, die kaum jemand versteht, soll er dafür jetzt eine Strafe zahlen.

Von Ralph Schermann

… Es hat zwar nur eine 7,8 Zentimeter lange Klinge, kürzer als manche Zigarette, doch am Schaft ist ein kleiner Knubbel. Wird der gedrückt, geht die Klinge auf, ohne sie mit den Fingern der anderen Hand erst herauszupulen. Der Fachbegriff dafür ist Einhandmesser. Und der Wachtmeister weiß, dass dieser Begriff seit 2008 eine besondere Bedeutung hat. Er steht seit jenem Jahr im deutschen Waffengesetz: „Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter Länge zu führen.“ Als Uwe Scholz das Gericht verlässt, bleibt sein Messer dort. Er muss eine Belehrung unterschreiben und bekommt Post von der Bußgeldstelle des Landratsamtes: Wegen „verbotenen Mitführens einer Waffe“ wird ein Verwarngeld von 50 Euro festgesetzt.

Was kann er dagegen tun? Nichts. Denn es winden sich selbst Rechtsanwälte und wollen nicht genannt sein, wenn sie „nur inoffiziell“ erklären, dass dieses Gesetz eher am Rand der Verfassungsmäßigkeit schrammt. „Die Rechtsnorm ist unbestimmt, kein Betroffener kann wissen, ob er ein berechtigtes Interesse beim Führen eines Taschenmessers verfolgt oder es einem allgemein anerkannten Zweck dient oder eben verboten ist“, beschreibt ein Jurist…

Wie viel Unsicherheit zu diesem Thema besteht, zeigt eine Anfrage an ein sächsisches Landratsamt, ob man Einhandmesser mit einer Klingenlänge bis sieben Zentimeter im Auto haben darf. Antwort eines Beamten: „Ja, wenn Sie das begründen können. Zum Beispiel sagen Sie bei einer Kontrolle, Sie brauchten das Messerchen, weil Sie regelmäßig Pilze damit abschneiden.“ Das nämlich gelte als ein berechtigtes Interesse…

Erlassen wurde das Gesetz, weil jemand solche Messer zu Straftaten benutzte. Die Regel restriktiv anzuwenden, soll dazu dienen, den Zweck des Verbotes ebenso zu unterstreichen wie die Strafandrohung von bis zu 10 000 Euro für das Mitführen solcher „Waffen… Uwe Scholz schüttelt den Kopf und teilt seine Frühstücksäpfel jetzt mit dem Brieföffner.

 

Brieföffner mit einer Länge von durchschnittlich 20 Zentimetern fallen nicht unter die Waffenverbote. Sie sind zwar gewöhnlich nicht allzu spitz und auch nicht beidseitig geschliffen, aber das lässt sich unter Umständen nachholen.

Da es sich bei einem gewöhnlichen Brieföffner um keine Hieb- und Stoßwaffe handelt, sondern um einen zweckbestimmten Gebrauchsgegenstand,  darf so ein Öffner – außerhalb von Sicherheitskontrollen z. B. an Flughäfen –  auch offen und griffbereit am Gürtel  hängend geführt werden, am besten neben einem ungeöffneten Brief als Schutz gegen versehentliche Stichverletzungen am Bein bei eventuellen Stürzen.

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Brief%C3%B6ffner

Ein Brieföffner ist ein aus Griff und stumpfer Klinge bestehendes messerähnliches Gerät zum glatten Öffnen (Aufschlitzen oder – früher – Siegelablösen) von anderen wertvollen Werkstoffen. Klinge und Griff werden in der Regel auch aus unterschiedlichen Werkstoffen gefertigt…

Handelsübliche Brieföffner können auch als Stichwaffen verwendet werden. Dies sichert schon ihre Bauweise und Gestaltung. Im Deutschen Waffengesetz ist diese Einordnung als Waffenfähigkeit erläutert. So ist die Mitnahme von Brieföffnern bei Sicherheitskontrollen (z. B. in Flughäfen) nicht erlaubt…

 

Es wird Zeit, dass auch die Brieföffner verboten werden – und am besten ebenfalls das Führen eines PKWs. Wer kann sicher davon ausgehen, dass dieser nicht doch als Waffe verwendet wird, wie uns das Terroristen und andere Totfahrer bereits demonstriert haben.

Sowohl nicht strafmündige Jugendliche als auch Omas können mit einem Brieföffner in der Hand zu gefährlichen Monstern mutieren. Unser Gesetzgeber muss uns eindeutig vor diesem Besitz schützen!

 

https://www.welt.de/regionales/hamburg/article1987070/13-Jaehriger-sticht-auf-Jugendlichen-ein.html

Veröffentlicht am 12.05.2008

Ein 13 Jahre alter Junge hat am Sonntagabend in Hamburg einem Jugendlichen einen Brieföffner in die Brust gestochen und ihn lebensgefährlich verletzt. Das 14-jährige Opfer habe mit einem Freund auf einem Spielplatz im Stadtteil Bergedorf Fußball gespielt, sagte eine Polizeisprecherin. Der Junge kam hinzu und es gab Streit…

 

http://www.pnp.de/lokales/stadt_und_landkreis_passau/passau_stadt/1508943_71-Jaehrige-sticht-mit-Briefoeffner-auf-Ehemann-ein-und-verletzt-ihn-schwer.html

 24.11.2014

Mit einem 20 Zentimeter langen Brieföffner ist eine 71-Jährige in der gemeinsamen Wohnung in der Passauer Innenstadt auf ihren Ehemann (74) losgegangen, der im Schlafzimmer im Bett lag. Sie stach auf ihn ein. Das Opfer wurde dabei erheblich verletzt und musste operiert werden… 

 

Während der Beamte in Sachsen – wie im Beitrag zum Äpfel-Zerschneider berichtet – ein Mitführen eines Einhandmessers zum Pilze abschneiden für rechtmäßig erklärt hat, scheint das die bayrische Justiz anders zu bewerten. Ein ganz gefährlicher Pilze-Sammler musste gleich 1000 € Geldstrafe zahlen, obwohl er niemanden mit seiner „Waffe“ bedroht hat.

 

https://www.mittelbayerische.de/region/cham-nachrichten/1000-euro-strafe-fuer-pilz-messer-20909-art870566.html

  1. Januar 2013

FURTH IM WALD/CHAM .Zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro hat das Amtsgericht Cham einen 26-Jährigen verurteilt. Der Mann hatte ein verbotenes Springmesser mitgeführt, als er in eine Kontrolle der Bundespolizei geraten war. Ende August 2012 hatten Fahnder des Bundespolizei-Reviers Furth im Wald den Mann kontrolliert und bei ihm ein Springmesser mit seitlich austretender Klinge von 10 Zentimetern festgestellt. Der 26-jährige Deutsche hatte das verbotene Messer in seinem Rucksack mitgeführt. Er gab an, es gelegentlich zum Pilze sammeln zu benützen… Das Gericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes zu 20 Tagessätzen je 50 Euro Geldstrafe. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

 

Was hat die Gesetzesverschärfung bewirkt?

Der Reiz des Verbotenen wirkt gerade auf Jugendliche und auch noch auf einige junge Erwachsene besonders anziehend. Das Führen verbotener Messer kommt immer mehr in Mode, und die Zahl der Messerattacken durch Jugendliche und junge Erwachsene steigt ständig an, auch aber nicht ausschließlich wegen der Flüchtlingskrise.

Ob die Messerattacken mehrheitlich mit verbotenen Messern ausgeführt werden, scheint statistisch nirgendwo erfasst zu werden. Auch mit einem nicht klappbaren Messer mit einer Klingenlänge unter zwölf Zentimeter lassen sich Menschen tödlich verletzen, und diese Messer dürfen nach wie vor spazieren geführt werden.

Zum Selbstschutz hingegen sind erlaubte Messer weniger gut geeignet, da die Gefahr der Selbstverletzung beim Mitführen in einer Hosen- oder Jackentasche größer ist. Auch für den Einsatz als Messer für Wanderer mit Lagerung im Rucksack sind Einhandmesser praktischer und sicherer in der Handhabung, kleine Taschenmesser reichen für die Erfordernisse in der Natur oft nicht aus.

Die Verbote sind lächerlich, völlig unwirksam und schikanieren und bestrafen nur die Falschen. Selbst ein simples Brotmesser eignet sich zum Abstechen. Bei der Instabilität des folgenden Messers war ich da schon ein wenig überrascht – auch wenn die Frau mehrfach zustechen musste, um ihr Ziel zu erreichen.  Die Klinge ist dünn und biegsam.

 

Modell des für den Mord verwendeten Brotmessers

 

https://www.bild.de/news/inland/mord/lebenslang-fuer-moerderische-arztgattin-24397290.bild.html

30.05.2012 
…Beim anschließenden Treffen setzte die Angeklagte ihren 36-jährigen Geliebten mit einem Giftcocktail außer Gefecht und stach 14 Mal mit einem Käsemesser zu.
 Ihr Motiv: Ihr Ehemann sollte nicht erfahren, dass der Banker der Vater ihres gerade geborenen Sohnes war…

 

Warum hat die Mörderin keinen Dolch verwendet, damit hätte sie es doch einfacher gehabt? Einen stabilen gut in der Hand liegenden beidseitig geschliffenen Dolch mit über 12 cm Klingenlänge darf man zwar nicht mit sich führen,  aber erwerben, besitzen und zu Hause griffbereit lagern. Das Problem: der Tatort lag nicht in ihrer Wohnung und ein Transport von solchen Dolchen ist nur in verschlossenen Behältnissen zulässig…